Insgesamt ist zu beurteilen, ob sich eine bedingte Entlassung mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe aufdrängt (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272, N. 10). Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann nicht ausschlaggebend sein, wenn der verurteilten Person grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es aufgrund der betroffenen -9-