Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.2). Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, wie die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe im Vergleich zur Legalprognose bei bedingter Entlassung einzustufen ist. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur bedingten Entlassung besser, d.h. ist die Rückfallgefahr bei Vollverbüssung der Strafe kleiner als bei bedingter Entlassung, ist die bedingte Entlassung zu verweigern.