Die bedingte Entlassung stellt die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom 22. April 2024, Erw. 2.2.1 und BGE 133 IV 201, Erw. 2.2 f.). In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; 124 IV 193, Erw. 3 und 4d/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind.