Die Rückfallgefahr bei bedingter Entlassung dürfte sich daher nicht gross von derjenigen bei Vollverbüssung der Strafe unterscheiden und es sei im Rahmen der Erstellung einer Differenzialprognose von beinah identisch positiven Legalprognosen auszugehen, womit die Fortführung des Strafvollzugs zu keiner Minderung der Rückfallgefahr führen würde. Im Übrigen dürfe der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen muss und somit keine Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland bestehen würden, nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Verweigerung einer bedingten Entlassung darstellen.