Die Vorinstanz gehe von einer positiven Entwicklung bei Vollverbüssung der Strafe aus, weil die Therapie weitergeführt werden würde und der Beschwerdeführer die Therapieziele erreichen könne. Allerdings habe die Vorinstanz nicht konkret dargelegt, von welcher Rückfallgefahr bei bedingter Entlassung auszugehen sei. Auch habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb eine Therapie ausserhalb des Strafvollzugs nicht möglich sei. So dürfte sich eine Behandlung in T._____ angesichts der sprachlichen Gegebenheiten und des familiären Umfelds des Beschwerdeführers doch als erfolgsversprechender erweisen, als dies im Vollzug mit Hilfe eines Dolmetschers der Fall sei.