mitnehmen können. Es habe mehrere Personalwechsel in seiner therapeutischen Behandlung gegeben. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, dass er für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Copingstrategien zu erarbeiten habe und ein verlässliches Risikomanagement vorhanden sein müsse. Ihm sei allein die Teilnahme an den Therapiesitzungen als Ziel bekannt gewesen. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit dar und sei nicht generell gefährlich, was aus -7-