Das forensisch-psychiatrische Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 sei über acht Jahre alt und somit veraltet. Dennoch würden der Therapieverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Juli 2023 und die Beurteilung der KoFako vom 4. September 2023 darauf abstellen. Weiter habe es unverhältnismässig lange gedauert, bis der Beschwerdeführer überhaupt eine Therapie habe beginnen können. Dies, auch nachdem er sich mit einer Versetzung in eine Strafanstalt im Kanton P._____ einverstanden erklärt habe, um eine Behandlung mit einem [...] sprechenden Therapeuten beginnen zu können. Dabei hätte der Beschwerdeführer Einschränkungen in Kauf genommen und hätte seinen Computer und seinen Drucker nicht