1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen sei, da ihm eine günstige Legalprognose zu attestieren sei. Hierfür würden sein Vorleben, die Persönlichkeit sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sprechen. So habe er ein gutes Vollzugsverhalten gezeigt und sei nicht einschlägig vorbestraft. Dies sei für die Legalprognose positiv zu werten. Die Vorinstanz habe das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers indessen nicht separat geprüft, obwohl dies ein Element in der Gesamtwürdigung für die Legalprognose darstellen würde.