Ein deliktpräventiver Ansatz, der die Erhaltung bzw. Stärkung von Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen sowie den Ausbau von Zukunftsperspektiven in den Vordergrund stellen würde, könne entscheidend dazu beitragen, Rückfälle zu verhindern und den Beschwerdeführer nachhaltig zu stabilisieren. Folglich spreche auch die Differenzialprognose weiterhin gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.