In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2025 hielt das AJV an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug der Fokus der therapeutischen Massnahme auf den Ressourcenaufbau bzw. Ressourcenerhalt zu legen sei. Ein deliktpräventiver Ansatz, der die Erhaltung bzw. Stärkung von Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen sowie den Ausbau von Zukunftsperspektiven in den Vordergrund stellen würde, könne entscheidend dazu beitragen, Rückfälle zu verhindern und den Beschwerdeführer nachhaltig zu stabilisieren.