besondere dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer eine neue Beziehung zu einer Frau eingehen würde und vergleichbare Konfliktsituationen entstehen könnten. Eine bedingte Entlassung aus dem geschlossenen Strafvollzug ohne vertiefte Tataufarbeitung und Veränderung der Risikofaktoren sowie ohne ausreichendes Risikomanagement sei aus legalprognostischer Sicht und mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter nicht vertretbar. -6- Die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen sei vorliegend nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Schweiz unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.