Der Beschwerdeführer hat sich des Mordes schuldig gemacht. Ausweislich der Akten besteht eine erhöhte Gefahr, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weitere Straftaten begehen könnte, durch die er die physische Integrität einer potenziellen Lebenspartnerin beeinträchtigt. Beim Beschwerdeführer ist entsprechend von einem gemeingefährlichen Täter im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis auszugehen. In Fällen mit gemeingefährlichen Tätern ist die Oberstaatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG;