3. Mit Beschwerdeantworten vom 8. Mai 2024 beantragten sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als auch das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 204 f., 206 ff.). Der Beschwerdeführer liess am 1. Juli 2024 eine Stellungnahme einreichen (act. 214 ff.). -4- 4. Am 26. November 2024 informierte das Verwaltungsgericht über die Zusammensetzung des Spruchkörpers und verlangte beim AJV einen aktualisierten Therapiebericht ein (act. 223 f.).