1. Die angefochtene Verfügung der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben und A._____ sei aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festzulegen ist. 2. Eventuell: Es sei die angefochtene Verfügung der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 7. Februar 2024 aufzuheben und die Streitsache sei zu Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.