B. Am 21. Juni 2023 stellte A._____ ein Entlassungsgesuch. Im Hinblick auf den Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 23. Januar 2024 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJV) am 8. Januar 2024, dass derzeit von einer bedingten Entlassung abgesehen werde und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde (VA act. 05/026, 04/017 ff.).