A. 1. Das Bezirksgericht Baden sprach A._____ am 2. August 2016 des Mordes schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft von 678 Tagen. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme angeordnet (Vollzugsakten des Amts für Justizvollzugs [VA] act. 02/003 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichts Baden erwuchs in Rechtskraft (VA act. 02/025 ff., 04/012).