Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2024.116 / sp / jb (44414 / STV.2015.2812) Art. 31 Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Q._____ führer z. Zt. Justizvollzugsanstalt, Ziegeleiweg 1, Postfach, 5600 Lenzburg 1 unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 7. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Bezirksgericht Baden sprach A._____ am 2. August 2016 des Mordes schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren, unter Anrechnung der bis dahin ausgestandenen Haft von 678 Tagen. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) eine vollzugsbe- gleitende ambulante therapeutische Massnahme angeordnet (Vollzugsak- ten des Amts für Justizvollzugs [VA] act. 02/003 ff.). Das Urteil des Bezirks- gerichts Baden erwuchs in Rechtskraft (VA act. 02/025 ff., 04/012). A._____ hatte am 25. September 2014 seine vormalige Partnerin, +B._____, in R._____ auf offener Strasse mit einem Messer angegriffen und sie mit ca. 50 Schnitt- und Stichverletzungen getötet, nachdem ihm diese mitgeteilt hatte, sie wolle von ihm definitiv nichts mehr wissen. Das Opfer verstarb noch am Tatort. Das Tatmesser hatte A._____ am Vortag im I._____ in S._____ erworben, um es gegen +B._____ und allenfalls auch gegen sich selbst einzusetzen, wenn es ihm nicht gelingen würde, sie zurückzugewinnen. 2. Nachdem A._____ bereits am 3. Juni 2015 im Zentralgefängnis Lenzburg den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hatte, wurde er am 15. Februar 2016 in die Strafanstalt der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg versetzt, wo der geschlossene Normalvollzug der Freiheitsstrafe fortgesetzt wurde (VA act. 02/001 f., 04/006 ff.). Seit dem 31. Mai 2021 befindet er sich in einer forensisch-deliktorientierten Therapie (VA act. 06/018). B. Am 21. Juni 2023 stellte A._____ ein Entlassungsgesuch. Im Hinblick auf den Ablauf der Mindestdauer für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 23. Januar 2024 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJV) am 8. Januar 2024, dass derzeit von einer bedingten Entlassung abgesehen werde und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde (VA act. 05/026, 04/017 ff.). Nachdem A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2024 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte, erliess das AJV am 7. Februar 2024 folgende begründete Verfügung (act. 1 ff. [Dispositiv]): -3- 1. Die bedingte Entlassung des A._____ wird derzeit verweigert. 2. Die bedingte Entlassung wird spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft. 3. [Zustellung] C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung der Sektion Vollzugsdienste und Bewäh- rungshilfe des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 7. Februar 2024 sei aufzuheben und A._____ sei aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr festzulegen ist. 2. Eventuell: Es sei die angefochtene Verfügung der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 7. Februar 2024 aufzuheben und die Streitsache sei zu Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Prozessual: Es sei A._____ für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 2. Mit Verfügung vom 24. April 2024 gewährte der (vormalige) instruierende Verwaltungsrichter dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 202 f.). 3. Mit Beschwerdeantworten vom 8. Mai 2024 beantragten sowohl die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau als auch das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 204 f., 206 ff.). Der Beschwerdeführer liess am 1. Juli 2024 eine Stellungnahme einreichen (act. 214 ff.). -4- 4. Am 26. November 2024 informierte das Verwaltungsgericht über die Zu- sammensetzung des Spruchkörpers und verlangte beim AJV einen aktua- lisierten Therapiebericht ein (act. 223 f.). Am 3. Dezember 2024 reichte das AJV einen aktualisierten Therapiever- laufsbericht vom 5. November 2024 ein (act. 227 ff.). Dazu nahm der Be- schwerdeführer am 12. Dezember 2024 (Postaufgabe: 16. Dezember 2024) Stellung (act. 241 ff.). Das AJV replizierte mit Eingabe vom 13. Ja- nuar 2025, während die Oberstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (act. 247, 248 ff.). Am 12. Februar 2025 reichte das AJV eine Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) Lenz- burg vom 29. Januar 2025 ein, wonach die Therapie im Rahmen der am- bulanten Behandlung nach Art. 63 StGB per Februar 2025 beendet werde (act. 252 ff.). 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich gemäss § 55a Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO; SAR 251.200) nach dem Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztin- stanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichts- beschwerde zulässig. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in ande- ren Gesetzen (§ 54 Abs. 3 VRPG). Erstinstanzliche Entscheide des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres, welche die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder die Aufhebung einer Massnahme betreffen, sind direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 55a Abs. 2 EG StPO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. -5- Der Beschwerdeführer hat sich des Mordes schuldig gemacht. Ausweislich der Akten besteht eine erhöhte Gefahr, dass er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weitere Straftaten begehen könnte, durch die er die phy- sische Integrität einer potenziellen Lebenspartnerin beeinträchtigt. Beim Beschwerdeführer ist entsprechend von einem gemeingefährlichen Täter im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis auszugehen. In Fällen mit gemein- gefährlichen Tätern ist die Oberstaatsanwaltschaft zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) legiti- miert, weshalb sie schon in das kantonale Beschwerdeverfahren miteinzu- beziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezem- ber 2013, Erw. 1.3; ferner BENJAMIN BRÄGGER, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern; Zeitschrift für Kri- minologie [SZK] 2014, S. 53–64, insbesondere S. 63 f.). 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. 1.1. Das AJV geht mit Verweis auf die Akten, namentlich das forensisch-psy- chiatrische Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 29. Dezember 2015, dem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, dem Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 26. Juni 2023, dem Therapieverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Juli 2023, der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 4. Sep- tember 2023 sowie der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2023 von einem erhöhten Rückfallrisiko in Bezug auf schwere Gewaltdelikte und somit von einer ungünstigen Legalprognose für den Beschwerdeführer aus. Von einer ungünstigen Legalprognose sei ins- besondere dann auszugehen, wenn der Beschwerdeführer eine neue Be- ziehung zu einer Frau eingehen würde und vergleichbare Konfliktsituatio- nen entstehen könnten. Eine bedingte Entlassung aus dem geschlossenen Strafvollzug ohne vertiefte Tataufarbeitung und Veränderung der Risikofak- toren sowie ohne ausreichendes Risikomanagement sei aus legalprognos- tischer Sicht und mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter nicht vertretbar. -6- Die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen sei vorliegend nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Schweiz unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2025 hielt das AJV an seinen bis- herigen Ausführungen fest und führte ergänzend aus, dass gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 bei einem Verbleib des Be- schwerdeführers im Strafvollzug der Fokus der therapeutischen Mass- nahme auf den Ressourcenaufbau bzw. Ressourcenerhalt zu legen sei. Ein deliktpräventiver Ansatz, der die Erhaltung bzw. Stärkung von Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen sowie den Ausbau von Zukunftsperspektiven in den Vordergrund stellen würde, könne entscheidend dazu beitragen, Rückfälle zu verhindern und den Beschwerdeführer nachhaltig zu stabili- sieren. Folglich spreche auch die Differenzialprognose weiterhin gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen sei, da ihm eine günstige Legalprognose zu attestieren sei. Hierfür würden sein Vorle- ben, die Persönlichkeit sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sprechen. So habe er ein gutes Vollzugsverhalten gezeigt und sei nicht einschlägig vorbestraft. Dies sei für die Legalprognose positiv zu werten. Die Vorin- stanz habe das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers indessen nicht separat geprüft, obwohl dies ein Element in der Gesamtwürdigung für die Legalprognose darstellen würde. Das forensisch-psychiatrische Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 sei über acht Jahre alt und somit veraltet. Dennoch würden der The- rapieverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Juli 2023 und die Beurteilung der KoFako vom 4. September 2023 darauf abstellen. Weiter habe es un- verhältnismässig lange gedauert, bis der Beschwerdeführer überhaupt eine Therapie habe beginnen können. Dies, auch nachdem er sich mit einer Versetzung in eine Strafanstalt im Kanton P._____ einverstanden erklärt habe, um eine Behandlung mit einem [...] sprechenden Therapeuten beginnen zu können. Dabei hätte der Beschwerdeführer Einschränkungen in Kauf genommen und hätte seinen Computer und seinen Drucker nicht mitnehmen können. Es habe mehrere Personalwechsel in seiner therapeu- tischen Behandlung gegeben. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, dass er für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Coping- strategien zu erarbeiten habe und ein verlässliches Risikomanagement vor- handen sein müsse. Ihm sei allein die Teilnahme an den Therapiesitzungen als Ziel bekannt gewesen. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Allgemeinheit dar und sei nicht generell gefährlich, was aus -7- dem Therapieverlaufsbericht der JVA Lenzburg vom 5. Juli 2023, dem fo- rensisch-psychiatrischen Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 und der Beurteilung der KoFako vom 4. September 2023 hervorgehe. Der Beschwerdeführer stelle nur in einer ganz speziellen Konstellation eine be- stimmte Gefahr dar, wobei die Chance, dass er eine erneute Beziehung mit der geforderten Spezifität eingehe, äusserst gering sei. Nach Haftentlassung strebe der Beschwerdeführer ein Leben in T._____ an und wolle seinen Besitz in Q._____ verkaufen. In T._____ würden seine beiden Söhne und seine frühere Ehefrau sowie eine Cousine, deren Ehemann dem Beschwerdeführer eine sichere Arbeitsstelle zugesichert habe, leben. Angesichts dieser Familienverhältnisse habe der Beschwerdeführer ein Umfeld, welches ihm den nötigen Halt gebe und ihn bei der Therapie, welche er weiterführen wolle, unterstützen könne. Diese zu erwartenden Lebensverhältnisse würden eindeutig für eine günstige Legalprognose sprechen. Die Vorinstanz gehe von einer positiven Entwicklung bei Vollverbüssung der Strafe aus, weil die Therapie weitergeführt werden würde und der Be- schwerdeführer die Therapieziele erreichen könne. Allerdings habe die Vorinstanz nicht konkret dargelegt, von welcher Rückfallgefahr bei beding- ter Entlassung auszugehen sei. Auch habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb eine Therapie ausserhalb des Strafvollzugs nicht möglich sei. So dürfte sich eine Behandlung in T._____ angesichts der sprachlichen Gege- benheiten und des familiären Umfelds des Beschwerdeführers doch als er- folgsversprechender erweisen, als dies im Vollzug mit Hilfe eines Dolmet- schers der Fall sei. Die Rückfallgefahr bei bedingter Entlassung dürfte sich daher nicht gross von derjenigen bei Vollverbüssung der Strafe unterschei- den und es sei im Rahmen der Erstellung einer Differenzialprognose von beinah identisch positiven Legalprognosen auszugehen, womit die Fortfüh- rung des Strafvollzugs zu keiner Minderung der Rückfallgefahr führen würde. Im Übrigen dürfe der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen muss und somit keine Kontroll- möglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland bestehen würden, nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Verweigerung einer bedingten Entlassung darstellen. 2. 2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Ver- brechen oder Vergehen begehen, d.h. wenn keine negative Legalprognose resultiert. -8- Die bedingte Entlassung stellt die Regel und deren Verweigerung die Aus- nahme dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom 22. April 2024, Erw. 2.2.1 und BGE 133 IV 201, Erw. 2.2 f.). In dieser letz- ten Stufe des Strafvollzugs soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; 124 IV 193, Erw. 3 und 4d/aa; Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2021 vom 3. Oktober 2022, Erw. 1.4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Diesem spezialprä- ventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegen- über, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem eine neuere Einstellung zur Tat, eine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom 9. Juni 2021, Erw. 4.1 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.2). Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, wie die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheits- strafe im Vergleich zur Legalprognose bei bedingter Entlassung einzustu- fen ist. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur beding- ten Entlassung besser, d.h. ist die Rückfallgefahr bei Vollverbüssung der Strafe kleiner als bei bedingter Entlassung, ist die bedingte Entlassung zu verweigern. Ist die Legalprognose bei Vollverbüssung im Vergleich zur be- dingten Entlassung demgegenüber gleich oder schlechter einzustufen, ist aufgrund weiterer Kriterien zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung vor- zugswürdig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn der betroffenen Person bei bedingter Entlassung bessere Resozialisierungschancen zu attestieren sind als bei Vollverbüssung der Strafe bzw. wenn eine Möglichkeit besteht, die Rückfallgefahr einzuschränken. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei bedingter Entlassung auf die betroffene Person aufgrund drohender Rückversetzung Druck ausgeübt wird bzw. Weisungen erlassen und Bewährungshilfe angeordnet werden können (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB). Insgesamt ist zu beurteilen, ob sich eine bedingte Entlassung mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe aufdrängt (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Straf- vollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272, N. 10). Die differenzialprognostische Abwägung kann allerdings dann nicht aus- schlaggebend sein, wenn der verurteilten Person grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es aufgrund der betroffenen -9- hochwertigen Rechtsgüter im Interesse der öffentlichen Sicherheit unab- dingbar erscheint, die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010, Erw. 2.2.3 f.; KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Be- hörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201, Erw. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.2 und 6B_623/2018 vom 22. August 2018, Erw. 4.2). 2.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört die gefangene Person an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begut- achtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017, Erw. 3.1). Wurde ein Gutachten einge- holt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen davon abweichen (BGE 141 IV 369, Erw. 6.1). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhält- nisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246, Erw. 4.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022, Erw. 4.6.2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2024 zwei Drittel seiner Freiheits- strafe verbüsst (VA act. 04/012 f.), womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (gesetzliche Minimal- dauer) erfüllt ist. 3.2. Im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 26. Juni 2023 (VA act. 05/019 ff.) wird dem Beschwerdeführer gesamthaft ein gutes Vollzugs- verhalten attestiert. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeiten zuverläs- sig, selbständig und zur Zufriedenheit der Gewerbeverantwortlichen erle- digt. Es falle dem Beschwerdeführer nicht schwer, sich an die Hausordnung zu halten und gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugsper- - 10 - sonal falle er nicht negativ auf. Kritische Zwischenfälle mit Vollzugsange- stellten oder Miteingewiesenen seien nicht bekannt. Es sei zu Disziplinie- rungen gekommen, welche alle im Zusammenhang mit der Arbeit gestan- den hätten. Dabei sei es aber zu keinen Aggressionen seitens des Be- schwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer arbeite an der Errei- chung seiner Vollzugsziele aktiv mit. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer auch die zweite Voraus- setzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohl- verhalten im Vollzug. 3.3. 3.3.1. Umstritten ist vorliegend, ob die dritte Voraussetzung für eine bedingte Ent- lassung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, erfüllt ist. 3.3.2. Was das Vorleben betrifft, so ist dieses vorab unter dem Gesichtspunkt der früheren Straffälligkeit zu prüfen. Es gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Ver- gangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren, wobei gemäss dem bis zum 23. Januar 2023 in Kraft gewesenen Art. 369 Abs. 7 StGB Urteile, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, der betroffenen Person nicht mehr entgegengehalten werden und somit auch beim Vorleben keinerlei Berücksichtigung finden dürfen (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Über die Straffälligkeit hi- naus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Pro- gnose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen In- tegration (Primärbeziehungen, Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklun- gen von Suchtverhalten (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Gemäss forensisch-prognostischen Erkenntnissen bedingen und beeinflussen sich die genannten Risikofaktoren gegenseitig. Typisch für eine Risikokumula- tion, die aus einer solchen Wechselwirkung entstehen kann, ist das Multi- Problem-Milieu (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86 StGB). Dieses definiert sich unter anderem durch eine schlechte finanzielle Ausgestaltung, geringe Bin- dung an schulische und berufliche Werte, geringe Strukturiertheit des fami- liären Lebens im Alltag, Alkohol- und Drogenproblematik sowie hohe Kon- flikthaftigkeit in der Familie. Gemäss dem aktuellsten aktenkundigen Strafregisterauszug vom 20. Juli 2023 ist der Beschwerdeführer abgesehen vom Urteil vom 2. August 2016, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (VA act. 01/023 f.). Dem Urteil vom 2. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in T._____, wo er sich für längere Zeit aufgehalten hatte, und auch in seinem Heimatland Q._____ keine - 11 - Vorstrafen aufweist (VA act. 02/073). Diese Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers wirkt sich im Rahmen des Vorlebens grundsätzlich neutral auf die Legalprognose aus (vgl. BGE 136 IV 1, Erw. 2.6.4). Unter dem Aspekt des übrigen Vorlebens ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe die Grundschule abgebrochen und sei im Jahr 1996 nach T._____ gegangen. Dort habe er bis 2002 ohne entsprechende Bewilligung in Landwirtschaftsbetrieben, Lederverarbeitungsfabriken und auf dem Bau gearbeitet. 2002 sei er von einem [...] Staatsangehörigen adoptiert worden. In der Folge habe der Aufenthalt des Beschwerdeführers in T._____ geregelt werden können. Danach habe der Beschwerdeführer bis 2004 als Lagermitarbeiter in einem Lebensmitteldepot gearbeitet. Von 2004 bis 2010 sei er als Magaziner für einen Zeitungsbetrieb tätig gewesen, gefolgt von einem Aufenthalt in Q._____ ohne Arbeitstätigkeit. Zurück in T._____ habe der Beschwerdeführer wieder für mehrere Monate gearbeitet (VA act. 03/005). In familiärer Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, mehrere Geschwister gehabt zu haben: Nach seiner Geburt sei eine Schwester zur Welt gekommen, welche kurze Zeit später wieder verstorben sei. 1984 sei sein Bruder geboren worden. Kurz danach sei eine weitere Schwester geboren worden, welche noch in ihrem ersten Lebensjahr verstorben sei. 1993 habe seine Mutter Zwillingsmädchen geboren. Wenige Monate später, auf dem Fussweg ins Spital, sei eine der Zwillingsschwestern in den Händen des Beschwerdeführers gestorben. Die andere Zwillingsschwester sei adoptiert worden. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten sich in den 90er Jahren scheiden lassen. Im Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer geheiratet. Mit seiner damaligen Ehefrau habe er zwei gemeinsame Kinder (geb. [...] und [...]). 2010 habe sich das Ehepaar scheiden lassen, nachdem der Beschwerdeführer 2008 seine Freundin, das spätere Opfer, kennengelernt hatte. Seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder würden in O._____ leben und zu ihnen pflege der Beschwerdeführer nach wie vor guten Kontakt. In O._____ besitze der Beschwerdeführer ein Haus, welches er von seinem Adoptivvater geerbt habe. Ab 2010 habe der Beschwerdeführer wohl mehrheitlich mit seiner Freundin in T._____ gelebt, bis sie 2014 in die Schweiz gekommen seien. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer wieder in Q._____ gelebt. In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, in den Jahren 2011 und 2012 wegen Stress und Depressionen Medikamente eingenommen zu haben. Aus der Beurteilung der KoFako vom 4. September 2023 geht weiter hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 26. September 2011 in Q._____ seine schwangere Verlobte und danach sich selbst getötet habe (VA act. 08/015 f.). Zusammenfassend erscheint das Vorleben des Beschwerdeführers von di- versen Schicksalsschlägen und einem unsteten Lebensstil, insbesondere in beruflicher Hinsicht, geprägt zu sein. Zwar ist es dem Beschwerdeführer - 12 - gelungen, ohne Ausbildung immer wieder eine Arbeitsstelle zu finden und wohl auch selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Hinweise auf finan- zielle Probleme fehlen. Allerdings war der Beschwerdeführer auch für meh- rere Jahre ohne entsprechende Bewilligung arbeitstätig. Weiter ist unklar, welcher Tätigkeit er nach 2010 nachgegangen ist, um sich seinen Lebens- unterhalt zu finanzieren. Auch war er immer wieder in unterschiedlichen Bereichen in Q._____, in T._____ oder in der Schweiz arbeitstätig, was auch unterschiedliche Wohn- bzw. Aufenthaltsorte nach sich zog. Dies steht einer Konstanz der gesellschaftlichen Integration vorliegend entgegen. Dass er zu seiner früheren Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern nach wie vor Kontakt pflegt, ist grundsätzlich positiv zu werten. Auch wurde der Beschwerdeführer von seiner in der Schweiz wohnhaften Cousine und deren Ehemann zweimal, in den Jahren 2018 und 2020, in der Strafvollzugsanstalt besucht (VA act. 05/023). Nach dem Gesagten wirkt sich das vergleichsweise unstete Vorleben des Beschwerdeführers angesichts des tendenziell stützenden Kontakts zu seinen Kindern und zu seiner früheren Ehefrau insgesamt neutral auf die Prognose aus. 3.3.3. 3.3.3.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich rele- vante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie unter anderem eine er- höhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzu- nehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch sowie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., N. 8 zu Art. 86 StGB). Umgekehrt können personenbezogene Res- sourcen (namentlich Selbstkontrolle, vorhandene realistische Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entschei- dungsverhalten) und umweltbezogene Ressourcen (namentlich emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Delikts- mechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstel- lung der verurteilten Person verändert hat, ob die verurteilte Person Ein- sicht in die Folgen der Tat gewonnen hat und diese bereut und ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkun- gen festzustellen ist. Dass die verurteilte Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet, darf erwartet werden, auch wenn das Gericht keine solche angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung ist prognoserele- vant und darf negativ gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai - 13 - 2015, Erw. 5.6; KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der gefan- genen Person der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. März 2022, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ver- änderungen in risikorelevanten Denk- und Verhaltensmustern manifestie- ren sich in den Bereichen "Wollen", "Wissen", "Können" (KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB): Neben einer stabilen deliktsrelevanten Verände- rungsbereitschaft braucht es ein Problembewusstsein. Die betroffene Per- son muss den Deliktsmechanismus kennen und verstehen sowie Risiko- situationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen er- kennen und sich Bewältigungsstrategien erarbeitet haben. Zu guter Letzt geht es darum, dass die betroffene Person das erarbeitete Wissen auf der Handlungsebene umsetzen und auch nachhaltig anwenden kann, um künf- tige Straftaten zu vermeiden. 3.3.3.2. 3.3.3.2.1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015, verfasst von C._____, Leitende Oberärztin Forensik mit Zertifikat Forensische Psychiatrie SGFP, und zudem beurteilt und bezüglich der Schlussfolgerungen bestätigt durch Dr. med. H._____, Chefarzt Forensik, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie FMH, wurde beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD- 10 F43.22) für den Tatzeitraum und für den Tatzeitpunkt diagnostiziert (VA act. 07/078). Daneben wurden histrionische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen, aber ohne Krankheitswert, festgestellt. Zwischen der Tat des Beschwerdeführers und seiner Anpassungsstörung könne ein innerer Zusammenhang hergestellt werden. Die Symptome der Anpassungsstörung hätten die Fähigkeit des Beschwerdeführers, einsichtsgemäss zu handeln, vermutlich so erheblich beeinträchtigt, dass aus psychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit als leicht vermindert einge- schätzt werden könne (VA act. 07/088). Aus dem Gutachten geht weiter hervor, dass der Intimizid durch den Be- schwerdeführer aus Erschütterung der Selbstdefinition des Beschwerde- führers erfolgt sei. Das drohende Ende der Beziehung habe das Selbstbild des Beschwerdeführers erschüttert. Die innere Abhängigkeit des Be- schwerdeführers von seiner Partnerin, das Fehlen von Alternativen und seine Unfähigkeit, im Rahmen seiner narzisstischen Persönlichkeitsanteile Ursachen für das Scheitern der Beziehung auch bei sich selbst zu sehen, hätten diese Entwicklung gefördert. Die unwiderrufliche Trennungsent- scheidung der Partnerin habe eine endgültige Entwertung des Beschwer- deführers dargestellt und dessen Lebensentwurf zerstört. Diese Situation habe der Beschwerdeführer nicht ausgehalten und habe dieser nicht mit adäquaten Bewältigungsmechanismen zu begegnen gewusst (VA act. 07/082). - 14 - Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die den Bruder des Beschwer- deführers betreffenden Vorfälle, Tötung der Verlobten und Suizid, eine Suggestivwirkung auf den Beschwerdeführer gehabt haben könnten. Auch die Erziehung des Beschwerdeführers und seine negativen Erfahrungen in der Familie mit Gewalt als wirksame Konfliktlösungsmethode hätten beim Beschwerdeführer dazu beitragen können, dass er für eigene Gewaltan- wendungen anfälliger geworden sei (VA act. 07/083 f.). Die Gutachter waren sodann der Ansicht, es sei unwahrscheinlich, dass die Tötung durch den Beschwerdeführer impulsiv und ungeplant geschehen sei. Unter Berücksichtigung der Schriftstücke des Beschwerdeführers sei die Tötung nicht plötzlich und unerwartet geschehen (VA act. 07/084). Die Tat stelle den Endpunkt einer Entwicklung dar, in welcher Gewaltfantasien vermutlich eine zunehmende Rolle gespielt hätten. Vermutlich entspreche die Tötung der ursprünglichen Intention des Beschwerdeführers. Es seien Vorbereitungshandlungen getroffen worden. So habe der Beschwerde- führer ein vierseitiges Erklärungsschreiben verfasst und habe dieses zum späteren Tatort mitgenommen. Er habe mehrere Messer gekauft, die Tat- situation konstelliert und den Tatablauf zielgerichtet gestaltet. Es könne nicht von einem nur bei der Tat vorhandenen Affekt ausgegangen werden, sondern es habe vermutlich eine schon seit Wochen bestehende depres- siv-ängstlich gefärbte Anpassungsstörung vorgelegen, welche zum Tatzeit- punkt ein erhebliches Ausmass erreicht habe. Dies habe zu einer Beein- trächtigung der Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, geführt. Von einem Affektdelikt im Sinne einer plötzlichen Gefühlsveränderung eines gesunden Menschen mit abrupten, elementarem Tatablauf könne deshalb nicht ge- sprochen werden, wenn auch einige Elemente, wie Einengung des Wahr- nehmungsfeldes und Erinnerungsstörungen, vorhanden seien (VA act. 07/085). Im Gutachten wird sodann festgehalten, dass anhand der Auswertung der Prognoseinstrumente das Risiko von erneuten Tötungsdelikten beim Be- schwerdeführer als moderat einzustufen sei. Im Rahmen einer ähnlichen Beziehungskonstellation, wie derjenigen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer, müsse aus psychiatrischer Sicht mit einem Anstieg auf ein höheres Rückfallrisiko gerechnet werden (VA act. 07/092). Aktuell hätten sich die Symptome der Anpassungsstörung beim Beschwerdeführer zwar abgeschwächt. Dies aufgrund professioneller Betreuung durch regelmäs- sige Gespräche und unterstützende Medikation, aber auch durch emotional stabilisierende Hilfen, wie der Arbeitstätigkeit und der Unterstützung durch Mitgefangene. Andere psychische Störungen, welche den Verlauf kompli- zieren könnten, würden nicht vorliegen. Die Prognose bezüglich der An- passungsstörung sei deshalb prinzipiell günstig. Es müsse aber berück- sichtigt werden, dass das Risiko, erneut eine Anpassungsstörung zu ent- wickeln, beim Beschwerdeführer erhöht sei, insbesondere im Rahmen von - 15 - erneuten Trennungs- und Verlusterlebnissen. Falls der Beschwerdeführer erneut eine Liebesbeziehung eingehen würde, in welcher er Enttäuschun- gen erfahre, bestehe die Gefahr, dass es erneut zu einer suizidalen und fremdaggressiven Entwicklung bis hin zu Beziehungsgewalt kommen könne. Eine längerdauernde Psychotherapie, in welcher die prädisponie- renden Faktoren wie Selbstunsicherheit, narzisstische Persönlichkeits- aspekte, Abhängigkeit in Beziehungen und Umgang mit Gefühlen wie Wut, Enttäuschung, Unsicherheit und Angst, bearbeitet werden sollten, sei des- halb im Sinne einer Rückfallverminderung indiziert. Eine solche Therapie könne ambulant vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich. Als limitierender Faktor müsse die Spra- che erwähnt werden. Der Beschwerdeführer spreche auch fliessend [...], weshalb die Psychotherapie auch in dieser Sprache durchgeführt werden könne (VA act. 07/093). 3.3.3.2.2. Der Therapieverlaufsbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) Lenzburg vom 5. Juli 2023 wurde von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt PPD Lenzburg, MSc MAS J._____, eidgenössisch aner- kannte Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Psychotherapie & Rechts- psychologie FSP, Leitung Psychologischer Dienst, und MSc E._____, Psychologin PPD Lenzburg, verfasst (VA act. 06/015 ff.). Gemäss den Angaben im Bericht begann die Behandlung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2021 mit einem Vorbereitungsgespräch ohne Dolmetscher. Seither hätten insgesamt 59 Sitzungen von je ca. 45 bis 60 Minuten, mit Hilfe eines interkulturellen Dolmetschers, stattgefunden. Nach der 14. Sitzung sei es aus personellen Gründen am 22. November 2021 zu einem Therapeutenwechsel gekommen (VA act. 06/018). Im Berichtszeitraum von 31. Mai 2021 bis 31. Mai 2023 habe der Be- schwerdeführer ein ausgeglichenes psychisches Zustandsbild präsentiert. Zu Beginn der Behandlung habe er themenspezifisch (belastende Kind- heitserlebnisse, Tat und deren Folgen) eine leicht erhöhte affektive An- sprechbarkeit in Form von Weinen und Niedergeschlagenheit gezeigt. Dies habe aber die Kriterien einer psychischen Störung nicht erfüllt. Über den Therapieverlauf habe sich die emotionale Belastbarkeit des Beschwerde- führers gesteigert, sodass die emotionale Reaktion im Verlauf situations- adäquat ausgefallen sei. Im Berichtszeitraum erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer Anpassungsstörung nicht mehr. Innerhalb des Berichts- zeitraums habe sich auch keine besondere Anspruchshaltung des Be- schwerdeführers beobachten lassen. Nach wie vor könnten indessen Hin- weise für Selbstunsicherheit und gesteigerte Hilfslosigkeit zum Erlangen von Aufmerksamkeit beobachtet werden, was auf eine histrionische Per- sönlichkeitsakzentuierung hinweise. Hingegen könne eine narzisstische - 16 - Persönlichkeitsakzentuierung im Berichtszeitraum nicht bestätigt werden (VA act. 06/016 f.). Zum Therapieverlauf lässt sich dem Bericht entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer über den gesamten Berichtszeitraum formal zuverlässig verhalten habe. Im Kontakt habe er sich freundlich, gesprächig und zuge- wandt gezeigt. Formalgedanklich sei eine gewisse Weitschweifigkeit zu er- kennen gewesen, was den Therapieprozess etwas verlangsamt habe. Auch habe sich eine Tendenz zur Ungeduld und Impulsivität gezeigt, indem der Beschwerdeführer wiederholt während noch laufender Übersetzung des Dolmetschers bereits zu antworten begonnen habe. Der Dolmetscher habe mehrfach darauf hinweisen müssen, dass seinen Ausführungen bis zum Ende zuzuhören seien. In den Therapiesitzungen seien eine aktive Mitarbeit und Bemühungen des Beschwerdeführers, Fragen vollständig zu beantworten und Hausaufgaben in hoher Qualität zu erledigen, zu erken- nen gewesen (VA act. 06/018). Im Rahmen der sequenziellen Behandlung habe der Beschwerdeführer die Behandlungssequenz I absolviert. Dabei seien Informationsvermittlung, Motivationsarbeit, die Identifizierung und Stärkung von Ressourcen sowie eine sorgfältige Indikationsstellung im Zentrum gestanden. Der Beschwer- deführer habe sich grundsätzlich offen gegenüber therapeutischen Gesprä- chen gezeigt, habe ausführlich über seine Lebensgeschichte gesprochen und auch einen Einblick in schmerzhafte Erlebnisse gewährt. Hinsichtlich der Deliktarbeit habe er eine ambivalente Haltung gezeigt. Einerseits habe eine Vermeidungstendenz bestanden, da die Erinnerung an das Delikt für den Beschwerdeführer aufwühlend und schmerzhaft gewesen sei. Ande- rerseits habe der Beschwerdeführer auch gewünscht, endlich verstehen zu können, wie er eine solch heftige und destruktive Handlung habe ausführen können. Trotz der Widerstände sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich auf den therapeutischen Prozess einzulassen. Es habe eine hinrei- chende Therapiemotivation bestanden. Eine Veränderungsmotivation habe sich aus dem hohen Leidensdruck, welcher durch seine Tat entstanden sei, ergeben. Die Behandlungssequenz II, welche eine vertiefende deliktfokus- sierende Arbeit mit dem Ziel der fundierten Einsicht in die personalen und situativen Bedingungen des Deliktsverhalten beinhalte, habe mit dem Be- schwerdeführer gestartet werden können. Es sei eine eingehende Bezie- hungsanamnese erhoben worden, um lebensgeschichtliche Unterschiede im Umgang mit einem (drohenden) Beziehungsende herauszuarbeiten. Dabei habe sich auch bei den vorangehenden Beziehungen des Beschwer- deführers und nicht nur bei der Beziehung zum Opfer eine Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Ursachen für das Scheitern der Beziehungen auch bei sich selbst zu sehen, erkennen lassen. Eigene Fehlverhaltensweisen, wie Lügen oder sexuelle Untreue, habe der Beschwerdeführer bagatellisiert oder externalisiert. In diesem Bereich habe der Beschwerdeführer eine le- diglich beschränkte Fähigkeit zur Perspektivenübernahme gezeigt. Auch - 17 - mit strukturierten Fragen zu den Konsequenzen seiner Handlungen für das Gegenüber sei es ihm nur bedingt gelungen, sich gedanklich von seiner misslichen Situation und den Konsequenzen für ihn zu lösen. Ohne ent- sprechende Problemeinsicht und Veränderung beim Beschwerdeführer berge dies auch in zukünftigen Beziehungen Konfliktpotential. Im Unter- schied zu seinen vorangehenden Beziehungen, bei welchen der Beschwer- deführer sowohl positive als auch negative Aspekte erfahren habe, habe er die soziale Realität in der Beziehung zum Opfer verzerrt wahrgenommen. Da die Beziehung die Hauptquelle des Selbstwertgefühls und der Selbst- definition des Beschwerdeführers darstelle, sei es selbstbildgefährdend ge- wesen, hätte er die Realisation zugelassen, dass diese Beziehung – wie jede andere auch – gewisse Schwierigkeiten und Probleme aufweise. Statt- dessen habe er das Bild einer "einzigartigen Liebe" aufrechterhalten, indem er potenziell negative Aspekte ausgeblendet habe. In der Erarbeitung des Tatvorlaufs habe sich gezeigt, dass das Wissen des Beschwerdeführers über Emotionen und deren Wahrnehmung unzureichend ausgebildet ge- wesen sei, weshalb ein Block zur Emotionsregulation habe eingeschoben werden müssen. Gesamthaft habe beim Beschwerdeführer einer Erweite- rung des Emotionsvokabulars und differenziertere Beschreibung innerer Vorgänge beobachtet werden können. In der Auseinandersetzung mit sich, seinen Gefühlen und Gedanken habe der Beschwerdeführer erste selbst- reflektierte Töne angeschlagen. So habe er angegeben, dass er "krank ver- liebt" gewesen sei und sich ein Leben ohne seine Partnerin nicht habe vor- stellen können. Für ihn habe es nur zwei Optionen geben, entweder ein Leben mit ihr oder kein Leben. Der Block zur Emotionsregulation befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium und sei zum aktuellen Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgeschlossen. Die Deliktanalyse im ei- gentlichen Sinne würde erst danach, bei einer verbesserten Fertigkeit des Beschwerdeführers innere Vorgänge wahrzunehmen und zu verbalisieren, wiederaufgenommen werden. Ziele für den weiteren Therapieverlauf seien daher folgende vier Punkte: (1) Auslösende sowie aufrechterhaltende Fak- toren einer Anpassungsstörung kennen und funktionale Strategien im Um- gang damit anwenden können; (2) weitere Erarbeitung und Verständnis- erlangung der individuellen Deliktdynamik sowie der deliktauslösenden und -begünstigenden Faktoren; (3) Erarbeitung von Copingstrategien im Rah- men des individuellen Risikomanagements sowie Rückfallprophylaxe; (4) Förderung der Steuerungsmotivation und -fähigkeit in Bezug auf fremd- aggressive Fantasien im Rahmen einer Partnerschaft (Erlernen von funk- tionalen Bewältigungsstrategien im Umgang mit Enttäuschungen, Verlust- ängsten oder Eifersucht innerhalb der Partnerschaft). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass beim Beschwerdeführer keine psychopharmakolo- gische Medikation bestehe und es im Berichtszeitraum zu keinen besonde- ren Vorkommnissen oder kritischen Zwischenfällen gekommen sei (VA act. 06/019 f.). - 18 - Zur Risikobeurteilung, wozu das Instrument HCR-20 V3 benutzt wurde, geht aus dem Bericht hervor, dass in einer Gesamtwürdigung das Rückfall- risiko beim Beschwerdeführer für einschlägige Delikte gleich hoch wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten sei. Grundsätzlich bestehe ein gerin- ges Rückfallrisiko, welches indessen erhöht sei, wenn der Beschwerdefüh- rer eine ähnliche Beziehungskonstellation eingehe. Im geschlossenen Voll- zug sowie bei allfälligen Vollzugsprogressionen, wie begleiteten Ausgän- gen, seien die aktuell vorhandenen Risikomanagement-Strategien (delikt- orientierte Psychotherapie im Einzelsetting, Monitoring einer allfälligen Kontaktaufnahme im Sinne einer Partnerschaftsentwicklung) ausreichend. Warnsignale könnten mit Bewährungshilfe überwacht und mit Präventiv- strategien (vor allem tiefgehendes Wissen über Risikofaktoren, funktiona- les Risikomanagement) in einer deliktorientierten, ambulanten Therapie er- arbeitet werden. Würde der Beschwerdeführer eine neue Partnerschaft ein- gehen, wäre eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig. Der Beschwerdeführer zeige sich offen gegenüber einer therapeutischen Be- gleitung in Freiheit und ziehe es in Betracht, auch auf freiwilliger Basis eine Therapie weiterzuführen (VA act. 06/023). Schliesslich geht aus dem Bericht unter dem Titel Beurteilung hervor, dass aufgrund des Anlassdelikts und der beschriebenen Risikoeigenschaften beim Beschwerdeführer eine Therapiebedürftigkeit bestehe. Die Therapie- fähigkeit und -willigkeit sei ausreichend vorhanden, wenn auch die Notwen- digkeit eines Dolmetschers die Therapiefähigkeit teilweise einschränke. Die deliktorientierte Behandlung sei als zweckmässig zu beurteilen und eine Weiterführung würde empfohlen (VA act. 06/023). 3.3.3.2.3. Die KoFako führte in der Beurteilung vom 4. September 2023 aus, der Be- schwerdeführer zeige inzwischen eine verbesserte Fähigkeit, eigene in- nere Vorgänge wahrzunehmen und diese zu verbalisieren, er stehe dies- bezüglich allerdings noch am Anfang. Eine deliktprotektive Auseinander- setzung mit der Tat (Erfassen der persönlichkeitsbedingten und situativen Deliktumstände und eine entsprechende Veränderungsbereitschaft) habe noch nicht stattgefunden. Insgesamt seien noch keine grundlegenden de- liktrelevanten therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen. Eine Erarbei- tung von Copingstrategien und die Ausarbeitung eines verlässlichen Risi- komanagements würden noch ausstehen. Zum Zeitpunkt der vorliegenden Beurteilung stelle eine erneute konfliktbehaftete Beziehung des Beschwer- deführers aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik einen Risikofaktor dar. Solange der Beschwerdeführer über kein Risikomanagement verfüge und er die persönlichkeitsbedingten und situativen Deliktumstände nicht er- fasst habe sowie nicht die notwendige Offenheit und entsprechende Ver- änderungsbereitschaft zeige, sei davon auszugehen, dass er sich wieder in einer vergleichbaren Konfliktsituation vorfinde und erneut gewalttätig - 19 - werden könnte. Der Beschwerdeführer stehe noch immer am Anfang der diesbezüglich therapeutischen Bearbeitung. Die Fachkommission emp- fehle die vertiefte Deliktbearbeitung unter Bearbeitung der gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 5. Juli 2023 genannten Therapieziele. Vor diesem Hintergrund würde zurzeit empfohlen, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen und die therapeutische Behandlung fortzusetzen (VA act. 08/022). 3.3.3.2.4. Anlässlich der persönlichen Anhörung am 12. Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer die Ausführungen im Therapieverlaufsbericht vom 5. Juli 2023 zu seinem Rückfallrisiko mitgeteilt. Daraufhin gab der Be- schwerdeführer zu Protokoll, sein Verhalten im Strafvollzug sei gut. Er habe sich angepasst verhalten, Probleme vermieden und hoffe, dass er bedingt entlassen werde. Er verstehe nicht, weshalb er nicht bedingt entlassen wer- den solle. Das Wichtigste seien seine Söhne in T._____ und seine Mutter in Q._____. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die drei Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erklärt, insbesondere dass keine schlechte Legalprognose vorhanden sein dürfe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass der Therapiebericht nicht mit ihm besprochen worden sei und er nicht wisse, was er tun müsse, um die Chancen für eine bedingten Entlassung zu erhöhen (VA act. 09/006 f.). Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Beurteilung der KoFako erklärt und dass die Vollzugsbehörde aus denselben Gründen beabsichtige, die bedingte Entlassung zu verweigern. Hierzu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung. Er gab zu Protokoll, dass er immer noch nicht genau verstehe, weshalb dieses Gremium darüber zu entscheiden habe (VA act. 09/007 f.). 3.3.3.2.5. Der Therapieverlaufsbericht des PPD Lenzburg vom 5. November 2024 wurde von D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Chefarzt PPD Lenzburg, MSc MAS J._____, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, Fach- psychologin für Psychotherapie & Rechtspsychologie FSP, Leitung Psy- chologischer Dienst, und MSc F._____, Psychologin PPD Lenzburg, verfasst. Gemäss diesem Bericht wird aktuell von der Diagnose einer his- trionischen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) ausgegangen, wobei aus dem aktualisierten Verlaufsbericht nicht klar hervorgeht, weshalb die Diagnose einer narzisstischen Persönlich- keitsakzentuierung wieder aufgenommen wurde. Anamnestisch wird die Diagnose einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion ge- mischt (ICD-10 F43.22), erwähnt. Innerhalb des aktuellen Berichtszeitraums sei bei der Behandlung auf die Sequenzen II "Deliktanalyse" und III "Deliktprävention" fokussiert worden. - 20 - Seit der letzten Berichterstattung vom 5. Juli 2023 hätten 45 weitere Sit- zungen à 45-60 Minuten unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers ([...]) stattgefunden. Die Gesamtzahl der Sitzungen belaufe sich mittlerweile auf 104 Sitzungen. Bis zum 3. Dezember 2024 sind ausweislich der Akten drei weitere Sitzungen hinzugekommen (vgl. E-Mail von F._____ an G._____ vom 3. Dezember 2024, act. 226). Dem Beschwerdeführer wird wiederum eine Kooperation und Auskunftsbereitschaft attestiert, wobei unverändert eine Tendenz zur Ungeduld/Impulsivität geschildert wird, weil er den Dolmetscher jeweils nicht fertig übersetzen liess oder die Therapeutin nicht habe zu Wort kommen lassen. Ausserdem sei eine Therapiemüdigkeit deutlich geworden. Mit therapeutischer Unterstützung sei dem Beschwerdeführer jedoch eine aktive Mitarbeit gelungen und er habe sich bemüht, Fragen vollständig und detailliert zu beantworten sowie Hausaufgaben zu erledigen. Hauptziel der vom Beschwerdeführer mittlerweile absolvierten Behand- lungssequenz II "Deliktanalyse" sei eine vertiefende deliktfokussierende Ar- beit mit dem Ziel der fundierten Einsicht in die personalen und situativen Bedingungen des Deliktverhaltens gewesen. Ein besonderes Augenmerk sei auf die Beziehungsdynamik gelegt worden. Nachdem der Beschwerde- führer lange Zeit das Bild einer "einzigartigen Liebe" aufrechterhalten und Probleme bzw. potenziell negative Aspekte ausgeblendet habe, habe er nun die Realisation zugelassen, dass es sich dabei um eine "krankhafte", ungesunde Liebe gehandelt habe. In der Auseinandersetzung mit sich, sei- nen Gefühlen und Gedanken habe er nun selbstreflektierte Töne ange- schlagen, indem er ansatzweise eigene Fehlverhaltensweisen und unge- sunde, problematische Einstellungen in der Beziehung (Abhängigkeits- konstellation, gegenseitiger Eifersucht [bzw. Kontrollanspruch], Beziehung als Hauptquelle seines Selbstwertgefühls und seiner Selbstdefinition) zu- gegeben habe. Er sei "krank" gewesen, dass er sich ein Leben ohne seine Partnerin schlicht und einfach nicht habe vorstellen können. Weiter sei auf den damaligen ängstlich-depressiv gefärbten psychischen Zustand nach der Trennung zur Geschädigten fokussiert worden. Dabei habe der Be- schwerdeführer detailliert über die Entwicklung der ängstlich-depressiven Symptome über die Monate zwischen der Trennung zur Geschädigten und des Tötungsdelikts berichten können. Somit habe er erkannt, dass er einen ungesunden und dysfunktionalen Umgang mit der Trennung gehabt habe und emotional sowie kognitiv nicht in der Lage gewesen sei, das Bezie- hungsende zu akzeptieren. In dieser Phase habe er sich immer weiter so- zial zurückgezogen, Aktivitäten und Kontakte vernachlässigt und Gefühle (Trauer, Frustration, Unverständnis und emotionale Ablehnung) "in sich hineingefressen". Kognitiv sei er stark auf die Beziehungs- und Trennungs- thematik fixiert gewesen und habe wiederholt und erfolglos versucht, Kon- takt zur Geschädigten aufzunehmen, wobei sich das Frustrationserleben weiter verstärkt habe. Er habe zudem mit niemandem darüber reden kön- nen. Die entwickelte Überzeugung, dass die Geschädigte von ihrem Um- - 21 - feld unter Druck gesetzt und beeinflusst worden sei, habe einerseits als Erklärungsmodell für die Trennung sowie als Selbstwertschutz gedient, da der Beschwerdeführer im Rahmen der narzisstischen Überkompensation nicht in der Lage gewesen sei, eigene Fehlverhaltensweisen als Erklärung dazu zu berücksichtigen. Diese Überzeugung habe zu progressiv steigen- den Wutgefühlen bis zum schlussendlichen Aggressionsausbruch (auf- grund fehlender Verhaltenskontrolle, exazerbiert durch den schlechten psy- chischen Zustand) geführt. Die Exploration von Wutgefühlen in Kombina- tion mit psychoedukativen Inhalten dazu habe einen weiteren therapeuti- schen Fokus dargestellt. Parallel dazu habe mit dem Beschwerdeführer die Behandlungssequenz III "Deliktprävention" aufgenommen werden können, wobei die Hauptzielset- zung dieser Behandlungsphase eine ressourcenorientierte Arbeit sei, die auf die Förderung von deliktpräventiven Verhaltensweisen/Haltungen ab- ziele. In diesem Zusammenhang hätten mit dem Beschwerdeführer not- wendige Risikomanagement-Strategien ausgearbeitet werden können. Li- mitierend müsse angefügt werden, dass die gelernten Emotionsregula- tions- und Konfliktlösestrategien aufgrund fehlender Bewährungsfelder (Fehlen einer Partnerschaft oder Vollzugsprogressionen) bis anhin nicht hätten erprobt werden können. Erstgenannte Strategien hätten im Rahmen der Therapie, insbesondere im Umgang mit der erlebten Enttäuschung und Frustration, ansatzweise erprobt werden können. Im Vollzug zeige der Be- schwerdeführer weiterhin einen korrekten, kooperativen und anständigen Umgang mit Mitgefangenen sowie Mitarbeitenden. Konflikte, Auseinander- setzungen oder Triggersituationen seien nicht bekannt. Es bleibe somit of- fen, inwieweit dem Beschwerdeführer die Umsetzung der ausgearbeiteten Strategien in Freiheit gelingen werde. Das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte wird im aktualisierten Therapie- verlaufsbericht immer noch gleich wie im Gutachten beurteilt, d.h., grund- sätzlich eher gering, aber erhöht, wenn der Beschwerdeführer sich in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wiederfinden sollte. Im geschlossenen Vollzug oder bei allfälligen Vollzugsprogressionen seien die aktuell vorhan- denen Risikomanagement-Strategien ausreichend. Im Falle einer beding- ten Entlassung mit gleichzeitiger Ausschaffung bestünde keine Möglichkeit, die Warnsignale und Präventivstrategien beispielsweise mittels Bewäh- rungshilfe oder deliktorientierter, ambulanter Therapie zu überwachen. Sollte er eine Partnerschaft eingehen, könnte eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig werden, was in einer niederschwelligen therapeu- tischen Begleitung möglich wäre. Der Beschwerdeführer zeige sich bisher offen gegenüber einer therapeutischen Begleitung in Freiheit. Im Sinne von abschliessenden Bemerkungen wird im aktualisierten Ver- laufsbericht weiter ausgeführt, die im geschlossenen Vollzug erreichbaren - 22 - Vollzugsziele seien erreicht worden. Die Einschätzung darüber, ob die Vo- raussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben seien, obliege der einweisenden Behörde. Die teilweise vorhandene Therapie- und Vollzugs- müdigkeit könnte auf einen Abbau im Vollzug hinweisen. Bei einer erneuten Ablehnung der bedingten Entlassung erscheine es notwendig, den Fokus auf den Ressourcenaufbau bzw. den Ressourcenerhalt zu legen. Ein de- liktpräventiver Ansatz, der die Erhaltung bzw. weitere Störung von Fähig- keiten und sozialen Kompetenzen sowie den Ausbau von Zukunftsperspek- tiven in den Vordergrund stelle, könne entscheidend dazu beitragen, Rück- fälle zu verhindern und den Beschwerdeführer nachhaltig zu stabilisieren. Dafür könnte ein Wechsel in ein anderes Gefängnis in Betracht gezogen werden, wo er die Möglichkeit hätte, am Aufbau eines stützenden sozialen Netzes (inkl. Wiederaufbau der familiären Beziehungen) sowie dem Aus- bau von selbststärkenden und deliktpräventiven Zukunftsperspektiven zu arbeiten und so die Grundlage für eine erfolgreiche Reintegration in die Gesellschaft zu legen. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2025 informierte der PPD, dass die Therapie mit dem Beschwerdeführer ab Anfang Februar 2025 aufgrund personeller Veränderungen nicht weitergeführt werde (act. 253 f.). Unter Berücksichtigung der erreichten Therapieziele im geschlossenen Vollzug und der gesetzlichen Höchstdauer der Ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB per 31. Mai 2025 erscheine die Fortführung der Therapie bei einem anderen Therapeuten weder zweckmässig noch realistisch, wenn man die aktuelle Wartezeit des Dienstes von ca. 12 bis 18 Monaten berück- sichtige. Der Beschwerdeführer habe ein genügendes Delikt- und Problem- verständnis, insbesondere was die ungesunde Beziehungsdynamik mit emotionaler Abhängigkeit und erhöhtem Kontrollbedürfnis, das depressive Zustandsbild mit Suizidalität sowie die narzisstische Verletzung (Kränkung) mit Entwicklung von fremdaggressiven Fantasien anbelange. Es könne da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein genügen- des Problembewusstsein verfüge und potenzielle Risikoentwicklungen besser erkenne und sich proaktiv Unterstützung einholen würde. Die ge- lernten Risikomanagementstrategien hätten aufgrund fehlender Problem- aktualisierung im Vollzug sowie fehlenden Bewährungsfeldern im aktuellen geschlossenen Vollzug nicht weiter erprobt werden können. Die therapeu- tische Wirksamkeit und somit Veränderung des Rückfallrisikos seien im Rahmen des geschlossenen Vollzugs bei dieser Fallkonstellation nur be- grenzt möglich. Die im geschlossenen Vollzug erreichbaren Ziele seien er- reicht worden. 3.3.3.3. Das Gericht ist gemäss Rechtsprechung an die Auffassung von Sachver- ständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht trif- tige Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines medizini- - 23 - schen Gutachtens oder eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vor- bringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Sachverständigen begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014, Erw. 3.3; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen treffen auf das psychiatrische Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 zu. Die darin enthaltenen Erörterungen sind überzeugend und lassen sich mit den Ausführungen im Therapieverlaufsbericht der JVA vom 5. Juli 2023 als auch dem aktualisierten Bericht vom 5. November 2024 vereinbaren. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Gemäss den Ausführungen im Gutachten und in den beiden Therapieverlaufsberichten führt die Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere in einer neuen Partner- schaft zu einer erneuten Anpassungsstörung entwickeln könnte, zu einem erhöhten Rückfallrisiko. Im Verlauf der Therapie wurde keine Anpassungs- störung diagnostiziert (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.2 und 3.3.3.2.5). Aus dem Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 geht zudem hervor, dass sich die im Gutachten beschriebenen Eigenschaften im Zusammen- hang mit der Persönlichkeitsakzentuierung (ohne Krankheitswert) des Be- schwerdeführers im Berichtszeitraum nicht gleichbleibend beobachten lies- sen. So wurde die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers nur punktuell und in leichter Form beobachtet, Anzeichen eines Dominanzbestrebens konnten hingegen nicht mehr erblickt werden (act. 228). Auch hat die de- liktprotektive Auseinandersetzung mit der Tat mittlerweile stattgefunden und mit dem Beschwerdeführer konnten die notwendigen Risikomanage- ment-Strategien ausgearbeitet werden. Alle im geschlossenen Vollzug er- reichbaren Therapieziele sind erreicht worden. Aufgrund (im Vollzug natur- gemäss) fehlender Bewährungsfelder konnten die vom Beschwerdeführer erlernten Emotionsregulations- und Konfliktlösestrategien bis anhin zwar nicht erprobt werden (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5), eine solche Erprobung wäre aber auch bei Weiterführung des Vollzugs nicht möglich. Aufgrund der Angaben im aktualisierten Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 besteht bei Fortsetzung des Vollzugs zudem die Gefahr eines Abbaus von Ressourcen. So ist beim Beschwerdeführer bereits eine Therapie- und Voll- zugsmüdigkeit festzustellen. Zwar könnte dieser im Vollzug therapeutisch entgegengewirkt werden, indessen ist zu befürchten, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich nach der vollständigen Strafverbüssung frei- willig in therapeutischer Hinsicht unterstützen zu lassen, auf der Zeitachse weiter abnehmen wird (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5). Vor diesem Hinter- grund kann den Ausführungen der KoFako, wonach für die Prognose mass- gebend negativ ins Gewicht falle, dass die Deliktanalyse im eigentlichen Sinne noch nicht erfolgt sei und die diesbezügliche therapeutische Behand- lung noch am Anfang stehe, nicht länger gefolgt werden. Vielmehr hat der - 24 - Beschwerdeführer im Rahmen des Strafvollzugs erfolgreich an seinen de- liktsrelevanten, problematischen Persönlichkeitsanteilen gearbeitet. Er hat alle diesbezüglichen therapeutischen Ziele erreicht. Dass im Therapiever- laufsbericht vom 5. November 2024 trotz dieser Fortschritte des Beschwer- deführers in therapeutischer Hinsicht von einem gleichbleibenden Rückfall- risiko, wie noch im Gutachten festgehalten wurde, auszugehen ist, er- scheint daher widersprüchlich, zumal die für das Anlassdelikt relevante An- passungsstörung des Beschwerdeführers im Verlauf der Therapie nicht diagnostiziert wurde und zwischenzeitlich auch problematische Persönlich- keitsmerkmale, welche das Anlassdelikt begünstigt haben dürften, nicht mehr beobachtet werden konnten (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.2 und act. 228). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Deliktsmechanismus kennt, Risikomanagement-Strategien erlernt hat und damit auch Fähigkeiten erworben hat, die ihn davor schützen, in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wieder eine Anpassungsstörung zu ent- wickeln. Dies ist prognostisch positiv zu werten. 3.3.4. Das Verhalten im Vollzug ist insoweit prognostisch relevant und damit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, als es Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. So ist zum Beispiel das Verhalten in Situationen bedeut- sam, die dem normalen Leben ähnlich sind. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne weiteres als prognostisch positiv gewertet wer- den. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar pro- gnostisch negativ zu werten. Einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinsti- tution spricht genauso wenig für eine positive Bewährungsprognose wie schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitver- lauf in die Prognose einzubeziehen. Als Prognoseelemente dürfen auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Ver- halten zulassen, sowie allfällige Leistungen zur Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt werden (KOLLER, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 86 StGB). Dem Beschwerdeführer wurde im Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 26. Juni 2023 (VA act. 05/019 ff.) zusammenfassend ein gutes Vollzugs- verhalten attestiert. Es sei aber auch zu Disziplinierungen im Zusammen- hang mit der Arbeit gekommen (siehe vorne Erw. II/3.2). Hierzu geht aus dem Bericht Folgendes hervor: Am 31. Januar 2022 habe der Beschwer- deführer wegen unanständigen Verhaltens (lautstarke Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen) verwarnt werden müssen und er sei in der Folge von der Malerei dem Garten zugeteilt worden. Zuvor sei der Be- schwerdeführer rund fünf Jahre in der Malerei tätig gewesen und habe gute Arbeit geleistet. Im Gartengewerbe habe der Beschwerdeführer wegen schlechter Arbeitsleistung am 7. September 2022 unter Androhung des Ar- - 25 - beitsplatzverlusts verwarnt werden müssen. Wegen Arbeitsverweigerung sei es am 8. September und am 7. Oktober 2022 je zu Disziplinarmassnah- men gekommen. Per 18. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer in der Korberei zu arbeiten begonnen. Dort sei er bis dato als Stuhlflechter tätig (VA act. 05/020 f.). Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug überwiegend korrekt verhalten und insbesondere keine Gewaltbe- reitschaft an den Tag gelegt. Das überwiegend korrekte Verhalten des Be- schwerdeführers im Strafvollzug hat jedoch im vorliegenden Fall nur be- schränkte Aussagekraft bezüglich seiner Bewährungsprognose, weil sich das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer vor allem in einer Paarbezie- hung aktualisieren könnte und er während des Strafvollzugs (wiederum na- turgemäss) weder eine neue Beziehung eingehen noch sich in einer sol- chen bewähren konnte. Positiv zu werten sind die von Beginn an gegebene Therapiefähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Therapiever- laufsbericht der JVA vorne Erw. II/3.3.3.2.2 und Fallvorbereitung für Gremi- umssitzung vom 13. Dezember 2017, VA act. 03/011 ff., insbesondere VA act. 03/021) sowie seine seit Mai 2019 geleisteten Wiedergutmachungs- zahlungen an die Opferhilfe (VA act. 05/022). Insgesamt zeigt der Be- schwerdeführer ein Vollzugsverhalten, welches sich eher positiv auf die Le- galprognose auswirkt. 3.3.5. 3.3.5.1. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) schildert dieser in seiner Beschwerde, nicht länger – wie im Gesuch um bedingte Entlassung noch geltend gemacht (VA act. 05/026) – in Q._____ und T._____, sondern nur in T._____ ein Leben anzustreben. Dort würden seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne leben. Auch verfüge der Beschwerdeführer in T._____ über Wohneigentum. Ein Verbleib in seinem Heimatland komme nicht in Frage und seinen dortigen Besitz wolle er verkaufen. Seine ebenfalls in T._____ lebende Cousine habe ihm über ihren Ehemann eine Arbeitsstelle zugesichert. Auch sei er gewillt, in T._____ seine Therapie weiterzuführen (act. 18 f.). Zu seinen in T._____ lebenden Söhnen und seiner früheren Ehefrau pflegte der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs regelmässigen Kontakt. Seine Cousine und deren Ehemann haben den Beschwerdeführer auch zweimal in der Strafanstalt besucht (VA act. 05/023 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen grundsätzlich dafür, dass in T._____ ein funktionierender sozialer Empfangsraum besteht. Dieses soziale Netz des Beschwerdeführers war zwar bereits vor Begehung des Anlassdelikts vorhanden und hatte zuvor offenbar keine massgebende deliktprotektive Wirkung. Dies lässt zunächst fraglich erscheinen, inwieweit von diesem Sozialnetz künftig die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den - 26 - Beschwerdeführer erwartet werden kann. Zumindest ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Sozialnetz Unterstützung bei der Reintegration in die Gesellschaft in sozialer und beruflicher Hinsicht erfahren wird. Auch versprechen diese sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers eine stabilisierende Wirkung in schwierigen Lebenssituationen. Nach dem Gesagten sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse in T._____, trotz gewisser Unsicherheiten, gesamthaft betrachtet daher eher positiv zu werten. 3.3.5.2. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz (VA act. 03/006). Daher muss er die Schweiz nach seiner (beding- ten oder endgültigen) Entlassung aus dem Strafvollzug verlassen. Anders als bei einer bedingten Entlassung in hiesige Wohnverhältnisse, besteht bei einer Ausschaffung ab Strafvollzug weder die Möglichkeit, eine Rückversetzung in den Strafvollzug noch eine Bewährungshilfe anzuord- nen. Zudem liessen sich Weisungen weder überwachen noch durchsetzen. Mit anderen Worten kann in einer solchen Situation kein Druck auf die be- troffene Person ausgeübt werden, sich rechtskonform zu verhalten (vgl. act. 235: "Somit besteht keine Möglichkeit, die oben genannten Warnsig- nale und Präventivstrategien [v.a. tiefgehendes Wissen über Risikofakto- ren, funktionales Risikomanagement] beispielsweise mittels Bewährungs- hilfe oder einer deliktorientierten, ambulanten Therapie zu überwachen. Sollte er eine Partnerschaft eingehen, könnte eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig werden, was in einer niederschwelligen therapeu- tischen Begleitung möglich wäre. Herr A._____ zeigte sich bisher offen ge- genüber einer therapeutischen Begleitung in Freiheit [so ziehe er in Be- tracht, auch auf freiwilliger Basis eine Therapie weiterzuführen]."). Da im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der be- dingten Entlassung nicht vollstreckbar wäre, rechtfertigt sich in Grenzfällen eine zurückhaltende Gewährung der bedingten Entlassung (vgl. BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, a.a.O., S. 279, N. 28). Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von ausländischen Personen, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, führen (vgl. KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Die fehlenden Möglichkeiten, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung zu unterstützen und der feh- lende Rückversetzungsdruck sprechen im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung der prognoserelevanten Umstände gleichwohl tendenziell gegen eine bedingte Entlassung. 3.3.5.3. Die nach dem Strafvollzug beim Beschwerdeführer zu erwartenden Le- bensverhältnisse wirken sich insgesamt eher positiv auf die Legalprognose aus. Mit Blick auf die entscheidrelevante Rückfallgefahr kann von diesen - 27 - eine eher protektive und stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer erwartet werden. Zudem hat der Beschwerdeführer die deliktfokussierende Arbeit abgeschlossen und entsprechende Risikomanagement-Strategien erlernt. Auf der anderen Seite kann der Unsicherheit, ob sich der Beschwer- deführer in Freiheit bewähren wird, aufgrund dessen, dass er nach der Ent- lassung aus dem Strafvollzug nach T._____ zurückkehren wird, nicht mit Bewährungshilfe oder Weisungen begegnet werden und die daraus resultierende Gefahr nicht mit einer allfälligen Rückversetzung in den Vollzug verringert werden. 3.3.6. Nach dem Gesagten sprechen das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Persönlichkeit bzw. seine diesbezügliche Entwicklung, sein Verhal- ten im Strafvollzug und auch die nach der Entlassung zu erwartenden Le- bensverhältnisse nicht für eine ungünstige Legalprognose. Prognostisch positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer alle Therapieziele erreicht und damit Strategien erlernt hat, die ihn vor Rückfällen schützen sollten. In Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ist somit auch die dritte Vo- raussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, für die be- dingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. vorne Erw. II/2.1). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheits- strafe höher einzuschätzen ist. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich bringen würde, die zu einer weiteren Verbesserung der Legalprognose beitragen könnte. Einzig der Umstand, dass ein Rückfall unter Vollzugsbe- dingungen erschwert wird, spricht vorliegend für eine Vollverbüssung der Strafe. Unter allen anderen Gesichtspunkten verspricht die Vollverbüssung der Strafe keine wesentlichen Vorteile gegenüber der bedingten Entlas- sung, sondern tendenziell sogar Nachteile, die in einem Ressourcenabbau und einer Abnahme der Bereitschaft, sich nach der Entlassung freiwillige Unterstützung zu suchen (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5), zu erblicken sind. Konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum defi- nitiven Strafende sind nicht geplant und die Therapie mit dem Beschwer- deführer wurde per Anfang Februar 2025 beendet (act. 253 f.). Inwiefern die Fortführung des Strafvollzugs dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bietet, die Rückfallgefahr zu mindern, ist deshalb nicht erkennbar. Die wei- tere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren Zeitpunkt (vgl. BGE 124 IV 193, Erw. 4d/bb). Ein - 28 - straffreies Verhalten kann vorliegend (und wie in anderen Fällen) zwar nicht mit absoluter Sicherheit prognostiziert werden. Dies ist für die Gewährung der bedingten Entlassung aber auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Faktoren vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ein Rückfall auszuschlies- sen ist (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, a.a.O., S. 272, N. 10). Vorliegend hat der Beschwerdeführer alle im geschlossenen Vollzug erreichbaren The- rapieziele erreicht und es liegt keine Anpassungsstörung – welche für das Anlassdelikt von massgebender Bedeutung war – vor. Zudem hat der Be- schwerdeführer zusätzliche Fähigkeiten erworben, die ihn davor schützen, in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wiederum eine Anpassungsstö- rung zu entwickeln und unter deren Eindruck Straftaten im Sinne des An- lassdelikts zu begehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in ande- ren Beziehungen, namentlich in seiner früheren Ehe, nicht dasselbe Bezie- hungsmuster, welches dem Anlassdelikt vorausging, zeigte. Insgesamt er- scheint es daher sehr unwahrscheinlich, dass er wieder in eine derart pro- blematische Beziehungsstruktur gerät. Die Erprobung der erlernten Emo- tionsregulations- und Konfliktlösestrategien ist schliesslich auch bei Weiter- führung des Vollzugs nicht möglich. Nach dem Gesagten führt die Vollver- büssung der Strafe zu keinem geringeren Rückfallrisiko und sind aufgrund des zu befürchtenden Ressourcenabbaus bei einem weiteren Verbleib im Vollzug bessere Resozialisierungschancen bei bedingter Entlassung zu er- warten. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist die bedingte Entlassung daher zu gewähren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich am Zustand, in dem sich inhaftierte Personen nach Zwei-Dritteln des Straf- vollzugs befinden, bis zum ordentlichen Vollzugsende häufig nicht mehr allzu viel ändert (vgl. auch BGE 124 IV 193, Erw. 4d/aa). 4. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug. Nachdem er im Rahmen des Strafvollzugs erfolgreich an seinen deliktsrelevanten, problematischen Persönlichkeits- anteilen gearbeitet hat und nach dem Strafvollzug gemäss gegenwärtigem Kenntnisstand ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine Tages- struktur vorfinden dürfte, muss ihm trotz der fehlenden Möglichkeit, die Le- galprognose durch eine Fortsetzung der Therapie, Bewährungshilfe oder Weisungen extramural zu verbessern, keine ungünstige Prognose gestellt werden. Gleichzeitig verspricht eine Fortführung des Strafvollzugs keine weitere Verbesserung der Legalprognose. Die Verweigerung der bedingten Entlassung würde daher nur einen temporären Sicherheitsgewinn ermögli- chen. Damit ist der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Die Be- schwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des AJV vom 7. Februar 2024 ist aufzuheben. - 29 - Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vor- bringen des Beschwerdeführers betreffend Aktualität des Gutachtens und der darin enthaltenen Risikobewertung sowie zu den Therapiemodalitäten und -verzögerungen. Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit der bedingten Entlassung zu verbindenden Modalitäten zu bestimmen und die Probezeit und den Straf- rest festzulegen. Daher ist die Sache an das AJV zurückzuweisen mit der Anordnung, die entsprechenden Modalitäten zu regeln und den Beschwer- deführer innert einer Woche nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Ent- scheids bedingt zu entlassen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das AJV weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das AJV dem Beschwerdeführer die Parteikos- ten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Verfahren betreffend Straf- und Massnah- menvollzug sind sogenannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschä- digung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Inner- halb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmassli- chen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwie- rigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifge- mässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und ent- sprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). - 30 - Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Beschwer- de aber weitere Eingaben notwendig waren, erscheint der gemäss der Kostennote vom 19. Februar 2025 ausgewiesene Aufwand von rund 28 Stunden gerade noch als nachvollziehbar und eine Entschädigung von Fr. 6'854.30 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Das AJV ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amts für Justiz- vollzug vom 7. Februar 2024 aufgehoben und die Sache zur Anordnung der bedingten Entlassung innert einer Woche nach Vollstreckbarkeit des vor- liegenden Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates. 3. Das AJV hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'854.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- - 31 - den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 26. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Peter