umstrittenen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Traktanden 10, 11 und 12 zukünftig kein Baurechtsvertrag mehr abgeschlossen werden darf. Sollten die Kirchenpflege und die Stiftung G._____ dereinst auf dieses Geschäft zurückkommen wollen, ist ein neuer Beschluss der Kirchgemeindeversammlung notwendig. II. Verfahrenskosten werden gestützt auf § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 OS nicht erhoben. Ein Parteikostenersatz fällt mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien von vornherein ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.