3.2 Der Umstand, dass von der Unterzeichnung des Baurechtsvertrags Abstand genommen wurde, führte dazu, dass das Rechtsmittelverfahren faktisch (d. h. trotz des angefochtenen Abweisungsentscheids des Rekursgerichts) gegenstandslos geworden ist. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn nunmehr – wie vom Beschwerdeführer befürchtet – gestützt auf die seinerzeitigen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung doch noch auf den Vertrag zurückgekommen und dieser abgeschlossen würde. Es rechtfertigt sich daher, von Amtes wegen festzustellen, dass gestützt auf die -9-