2.4 Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Stiftung G._____ und in der Folge auch die Kirchenpflege von der Unterzeichnung eines Baurechtsvertrages tatsächlich Abstand genommen haben. Entsprechende Hinweise gibt es in den Akten an mehreren Stellen. So hat der damalige Präsident der Kirchenpflege am 14. März 2024, 06.37 Uhr, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, per E-Mail C._____, Generalsekretärin des Kirchenrats, D._____, Präsident des Rekursgerichts und E._____, Kirchenratspräsident, wie folgt informiert: Sehr geehrte Frau C._____, Herren D._____ und E._____