Entsprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids anfechtbar, nicht jedoch deren Begründung. Letztere ist nur dann ausnahmsweise anfechtbar, wenn das Dispositiv zur Ergänzung oder Erläuterung explizit auf die Erwägungen verweist (BGE 144 V 418, Erw. 4.2; 113 V 159, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2021, 9C_35/2021 vom 30. März 2021, Erw. 2.3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Demzufolge kann mit der Beschwerde auch keine Änderung der -8- Begründung verlangt werden; auf ein entsprechendes Begehren darf nicht eingetreten werden.