Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei in der Begründung des (Ab- schreibungs-)Beschlusses festzuhalten, dass die Kirchenpflege und die Stiftung G._____ auf den Abschluss des umstrittenen Baurechtsvertrags verzichtet hätten, vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern. Anfechtungsobjekt einer Beschwerde ist das in der angefochtenen Verfügung oder dem angefochtenen Entscheid geordnete Rechtsverhältnis bzw. die im Verfügungs- oder Entscheiddispositiv angeordnete Rechtsfolge. Entsprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids anfechtbar, nicht jedoch deren Begründung.