2.3.3 Da die Art des Verfahrensabschlusses wie dargelegt keinen Einfluss auf den Bestand der Kirchgemeindeversammlungsbeschlüsse hat, ist grundsätzlich kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung des angefochtenen Abweisungsentscheids in einen Abschreibungsbeschluss ersichtlich.