schlüsse der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Traktanden 10, 11 und 12 hat. Diese bleiben vom Verfahrensabschluss unberührt und werden rechtskräftig, unabhängig davon, ob die Beschwerde abgewiesen oder das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ein Abschluss des Baurechtsvertrags zu einem späteren Zeitpunkt wäre damit (wie vom Beschwerdeführer vorgebracht) in beiden Fällen grundsätzlich noch immer möglich.