Von diesem Umstand und der damit verbundenen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hatte die Vorinstanz allerdings angeblich keine Kenntnis, weil sich die Mitteilung der Kirchenpflege an die Vorinstanz offenbar mit dem Versand des Urteils zeitlich überschnitten hatte. Ob die Vorinstanz vom Verzicht auf die Unterzeichnung des Baurechtsvertrags im Urteilszeitpunkt hätte wissen können oder müssen, ist jedoch in Bezug auf die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers ohne Belang, da die Art des Verfahrensabschlusses (Abweisung der Beschwerde oder Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit) keinen Einfluss auf die Be-