2.3.2 Ein Verfahren wird gegenstandslos, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert und deshalb das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung entfällt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Anfechtungsobjekt infolge Wiedererwägung, Widerrufs oder Zeitablaufs wegfällt, der geltend gemachte Nachteil selbst bei einer Gutheissung des Rechtsmittels nicht mehr behoben werden kann oder das Streitobjekt untergegangen ist (GRIFFEL, a. a. O., N. 11 zu § 28a VRG und N. 25 zu § 28 VRG). Vorliegend hat die -7-