strittene Baurechtsvertrag jederzeit doch noch abgeschlossen werden könne. 2.3 2.3.1 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist insofern zuzustimmen, als die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Traktanden 10, 11 und 12 nach Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde bestehen bleiben bzw. nicht aufgehoben werden. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, würde die vom Beschwerdeführer beantragte Abänderung des angefochtenen Entscheids in einen Abschreibungsbeschluss an dieser Rechtslage allerdings nichts ändern.