der Uhrzeit der E-Mail mit grösster Wahrscheinlichkeit, vor der Urteilsfällung am 14. März 2024 erfolgt seien. Mit dem Rückzug der Stiftung G._____ hätten er bzw. die 422 Stimmberechtigten, welche das Referendumsbegehren unterzeichneten, jegliches Interesse am Verfahren und an der damit angestrebten Durchführung einer Urnenabstimmung verloren. Entsprechend hätte die Vorinstanz das Verfahren – wie vom Kirchenpflegepräsidenten sinngemäss beantragt – als gegenstandslos abschreiben müssen. Das stattdessen ergangene Urteil (Abweisung der Beschwerde) habe zur Folge, dass die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung zu den Traktanden 10, 11 und 12 unverändert bestehen blieben und der um-