Zur Begründung führt er aus, der damalige Kirchenpflegepräsident habe die Kirchenpflege bereits an der Sitzung vom 12. März 2024 und den Präsidenten des Rekursgerichts am 14. März 2024 um 6.37 Uhr per E-Mail informiert, dass die Stiftung G._____ auf den Baurechtsvertrag mit der Kirchgemeinde verzichte, womit die Traktanden 10, 11 und 12 der Kirchgemeindeversammlung vom tt.mm.jjjj hinfällig seien. Der Beschwerdeführer moniert, dass dieser Verzicht im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht erwähnt werde, obwohl die fragliche Sitzung der Kirchenpflege mit Sicherheit, und die Mitteilung an den Präsidenten des Rekursgericht angesichts