2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Rekursgericht die Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Gültigkeitserklärung des Referendumsbegehrens ab. Vor Verwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer nun, der angefochtene -6- Entscheid sei durch einen Abschreibungsbeschluss zu ersetzen und in der Begründung dieses Beschlusses sei festzuhalten, dass die Stiftung G._____ und die Kirchenpflege auf den Abschluss des Baurechtsvertrages verzichtet hätten.