zu § 21 VRG). Fehlt es im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am aktuellen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (BGE 137 I 23, Erw. 1.3.1; MERKER, a. a. O., N. 141 zu § 38 [a]VRPG; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar VRG, N. 25 zu § 28 VRG).