5. Mit Beschluss der ausserordentlichen Versammlung der Kirchgemeinde vom 30. April 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Ersatzwahl als Mitglied der Kirchenpflege gewählt, die er mittlerweile präsidiert. 6. 6.1 Mit Verfügung vom 4. August 2025 hielt der instruierende Verwaltungsrichter fest, dass die Kirchenpflege bisher nicht in das Verfahren einbezogen wurde, obwohl sie gemäss § 13 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) Partei sei. Folglich stellte er ihr die Beschwerde vom 18. März 2024 zur Beschwerdeantwort zu.