3. Mit Verfügung vom 26. März 2024 stellte der instruierende Verwaltungsrichter die Beschwerde dem Kirchenrat zur Beschwerdeantwort und Aktenvorlage zu und mit Verfügung vom 3. April 2024 die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2024 zur Kenntnisnahme. Der Kirchenrat reichte keine Beschwerdeantwort und keine Akten ein. -4- 4. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte das Rekursgericht eine Vernehmlassung sowie die Vorakten ein und beantragte, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.