1. Das angefochtene Urteil des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 14. März 2024 sei aufzuheben und durch folgenden Beschluss zu ersetzen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.