B. 1. Gegen diesen Beschluss führte A._____ beim Kirchenrat der Römisch-Ka- tholischen Landeskirche des Kantons Aargau (nachfolgend: Kirchenrat) Beschwerde. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab, soweit er darauf eintrat. 2. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 11. Juli 2023 beantragte A._____ dem Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (nachfolgend: Rekursgericht), der Entscheid des Kirchenrats und der Beschluss der Kirchenpflege seien aufzuheben sowie das Referendumsbegehren gültig zu erklären.