Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.114 / SW / jh Art. 65 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer gegen Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q-R._____, Q._____ Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Ungültigerklärung des Referendumsbegehrens Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, vom 14. März 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Stimmberechtigten der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q- R._____ (nachfolgend: Kirchgemeinde) hiessen an der Kirchgemeindever- sammlung vom tt.mm.jjjj unter anderem die folgenden Geschäfte gut: a) Genehmigung des Baurechtsvertrages mit der Stiftung G._____, V._____, Bauland Q._____ (Traktandum 10) b) Vollmacht zur Unterzeichnung der Abparzellierung (Traktandum 11) c) Vollmacht zur Unterzeichnung des Baurechtsvertrages mit der Stiftung G._____, V._____ (Traktandum 12). 2. Gegen die drei Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung wurde ge- samthaft das Referendum ergriffen, d. h. es wurde nicht gegen jeden Be- schluss je separat ein Referendum erhoben, sondern gegen alle drei Be- schlüsse gemeinsam. 3. Am tt.mm.jjjj publizierte die Kirchenpflege der Kirchgemeinde Q-R._____ (nachfolgend: Kirchenpflege) im damaligen Pfarrblatt "Horizonte" die Un- gültigerklärung des Referendumsbegehrens, weil es nicht den formellen gesetzlichen Anforderungen entspreche. B. 1. Gegen diesen Beschluss führte A._____ beim Kirchenrat der Römisch-Ka- tholischen Landeskirche des Kantons Aargau (nachfolgend: Kirchenrat) Beschwerde. Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2023 ab, soweit er darauf eintrat. 2. Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 11. Juli 2023 beantragte A._____ dem Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau (nachfolgend: Rekursgericht), der Entscheid des Kirchenrats und der Beschluss der Kirchenpflege seien aufzuheben sowie das Referen- dumsbegehren gültig zu erklären. 3. Die Kirchenpflege nahm an der Sitzung vom 12. März 2024 vom Entscheid der Stiftung G._____ Kenntnis, das geplanten Bauprojekt in Q._____ zu- rückzuziehen. Die Kirchenpflege hielt dazu im Protokoll fest, dass sie die- sen Entscheid akzeptiere. -3- 4. Das Rekursgericht entschied mit Urteil vom 14. März 2024: 1. Die Beschwerde vom 11. Juli 2023 wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 18. März 2024 Verwaltungsge- richtsbeschwerde und beantragte (Hervorhebung im Original): 1. Das angefochtene Urteil des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 14. März 2024 sei aufzuheben und durch folgenden Beschluss zu ersetzen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 2. In der Begründung des Beschlusses sei festzuhalten, dass die Kirchen- pflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q-R._____ und die Stif- tung G._____ auf den Abschluss des umstrittenen Baurechtsvertrages ver- zichtet haben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen. 2. Mit Eingabe vom 30. März 2024 reichte der Beschwerdeführer das Proto- koll der 3. Kirchenpflegesitzung vom 12. März 2024 ein. 3. Mit Verfügung vom 26. März 2024 stellte der instruierende Verwaltungs- richter die Beschwerde dem Kirchenrat zur Beschwerdeantwort und Akten- vorlage zu und mit Verfügung vom 3. April 2024 die Eingabe des Beschwer- deführers vom 30. März 2024 zur Kenntnisnahme. Der Kirchenrat reichte keine Beschwerdeantwort und keine Akten ein. -4- 4. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichte das Rekursgericht eine Vernehm- lassung sowie die Vorakten ein und beantragte, auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde sei nicht einzutreten. 5. Mit Beschluss der ausserordentlichen Versammlung der Kirchgemeinde vom 30. April 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Ersatz- wahl als Mitglied der Kirchenpflege gewählt, die er mittlerweile präsidiert. 6. 6.1 Mit Verfügung vom 4. August 2025 hielt der instruierende Verwaltungsrich- ter fest, dass die Kirchenpflege bisher nicht in das Verfahren einbezogen wurde, obwohl sie gemäss § 13 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200) Partei sei. Folglich stellte er ihr die Beschwerde vom 18. März 2024 zur Beschwerdeantwort zu. 6.2 Mit Schreiben vom 8. September 2025 stellte der Beschwerdeführer in sei- ner Funktion als Präsident der Kirchenpflege die Stellungnahme von B._____, Mitglied und Liegenschaftsverantwortlicher der Kirchenpflege, vom 7. September 2025 zu und ersuchte um Entgegennahme als Ver- nehmlassung der Kirchenpflege (mit dem Beschwerdeführer im Ausstand). B._____ hält in seinem Schreiben vom 7. September unter anderem fest, die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom tt.mm.jjjj zu den Trak- tanden 10, 11 und 12 seien gegenstandslos, da die Stiftung G._____ das Interesse am Baurechtsvertrag verloren habe. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG, SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann we- gen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Ta- gen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 56 Abs. 1 VRPG). Vorliegend entschied das Rekursgericht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Or- ganisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons -5- Aargau vom 2. Juni 2004 (OS) als letztinstanzliche landeskirchliche Be- hörde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig. 2. 2.1 Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse gel- tend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingrei- fen, steht die Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kir- chenpflege und dem Kirchenrat zu (§ 56 Abs. 2 VRPG; vgl. auch § 47 Abs. 2 OS). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (BGE 136 II 101, Erw. 1.1; 135 II 430, Erw. 2.1; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zü- rich 1998, N. 139 zu § 38 [a]VRPG; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, N. 24 zu § 21 VRG). Der Beschwerdeführer muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Ur- teilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt wer- den, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theo- retische Fragen entscheidet (BGE 137 II 30, Erw. 2.2.2; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; MERKER, a. a. O., N. 140 zu § 38 [a]VRPG; BERTSCHI, a.a.O., N. 13 ff. zu § 21 VRG). Fehlt es im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung am aktuellen Interesse, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung aber vor der Ur- teilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (BGE 137 I 23, Erw. 1.3.1; MERKER, a. a. O., N. 141 zu § 38 [a]VRPG; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar VRG, N. 25 zu § 28 VRG). Vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen und gleichwohl eine materielle Beurteilung vorgenommen werden, wenn sich die mit dem Rechtsmittel aufgeworfene Frage jederzeit wieder stellen könnte und an ihrer Beantwortung ein hinrei- chendes öffentliches Interesse besteht, dies ansonsten aber kaum je recht- zeitig möglich wäre (vgl. BGE 138 II 42, Erw. 1.3; 137 I 23, Erw. 1.3.1; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; GRIFFEL, a. a. O., N. 26 zu § 28 VRG; MER- KER, a. a. O., N. 142 zu § 38 [a]VRPG). 2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Rekursgericht die Begehren des Beschwerdeführers um Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und Gültigkeitserklärung des Referendumsbegehrens ab. Vor Verwal- tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer nun, der angefochtene -6- Entscheid sei durch einen Abschreibungsbeschluss zu ersetzen und in der Begründung dieses Beschlusses sei festzuhalten, dass die Stiftung G._____ und die Kirchenpflege auf den Abschluss des Baurechtsvertrages verzichtet hätten. Zur Begründung führt er aus, der damalige Kirchenpflegepräsident habe die Kirchenpflege bereits an der Sitzung vom 12. März 2024 und den Prä- sidenten des Rekursgerichts am 14. März 2024 um 6.37 Uhr per E-Mail in- formiert, dass die Stiftung G._____ auf den Baurechtsvertrag mit der Kirch- gemeinde verzichte, womit die Traktanden 10, 11 und 12 der Kirchgemein- deversammlung vom tt.mm.jjjj hinfällig seien. Der Beschwerdeführer mo- niert, dass dieser Verzicht im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht er- wähnt werde, obwohl die fragliche Sitzung der Kirchenpflege mit Sicherheit, und die Mitteilung an den Präsidenten des Rekursgericht angesichts der Uhrzeit der E-Mail mit grösster Wahrscheinlichkeit, vor der Urteilsfäl- lung am 14. März 2024 erfolgt seien. Mit dem Rückzug der Stiftung G._____ hätten er bzw. die 422 Stimmberechtigten, welche das Referen- dumsbegehren unterzeichneten, jegliches Interesse am Verfahren und an der damit angestrebten Durchführung einer Urnenabstimmung verloren. Entsprechend hätte die Vorinstanz das Verfahren – wie vom Kirchenpfle- gepräsidenten sinngemäss beantragt – als gegenstandslos abschreiben müssen. Das stattdessen ergangene Urteil (Abweisung der Beschwerde) habe zur Folge, dass die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung zu den Traktanden 10, 11 und 12 unverändert bestehen blieben und der um- strittene Baurechtsvertrag jederzeit doch noch abgeschlossen werden könne. 2.3 2.3.1 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist insofern zuzustimmen, als die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Traktan- den 10, 11 und 12 nach Abweisung der vorinstanzlichen Beschwerde be- stehen bleiben bzw. nicht aufgehoben werden. Wie sich aus der nachfol- genden Erwägung ergibt, würde die vom Beschwerdeführer beantragte Ab- änderung des angefochtenen Entscheids in einen Abschreibungsbe- schluss an dieser Rechtslage allerdings nichts ändern. 2.3.2 Ein Verfahren wird gegenstandslos, wenn es während der Rechtshängig- keit seinen Gegenstand verliert und deshalb das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung ent- fällt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Anfechtungsobjekt infolge Wiedererwägung, Widerrufs oder Zeitablaufs wegfällt, der geltend ge- machte Nachteil selbst bei einer Gutheissung des Rechtsmittels nicht mehr behoben werden kann oder das Streitobjekt untergegangen ist (GRIFFEL, a. a. O., N. 11 zu § 28a VRG und N. 25 zu § 28 VRG). Vorliegend hat die -7- Stiftung G._____ ausweislich der Akten erklärt, von der Unterzeichnung des Baurechtsvertrags mit der Kirchgemeinde Abstand zu nehmen; die Kir- chenpflege hat diesen Entscheid akzeptiert. Die Vertragsparteien haben damit auf die Umsetzung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Traktanden 10, 11 und 12 verzichtet. Damit wurde das pri- märe Ziel des vorliegenden Verfahrens – nämlich die Unterzeichnung des Baurechtsvertrags zu verhindern – erreicht. Von diesem Umstand und der damit verbundenen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hatte die Vorinstanz allerdings angeblich keine Kenntnis, weil sich die Mitteilung der Kirchenpflege an die Vorinstanz offenbar mit dem Versand des Urteils zeitlich überschnitten hatte. Ob die Vorinstanz vom Verzicht auf die Unterzeichnung des Baurechtsvertrags im Urteilszeit- punkt hätte wissen können oder müssen, ist jedoch in Bezug auf die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers ohne Belang, da die Art des Ver- fahrensabschlusses (Abweisung der Beschwerde oder Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit) keinen Einfluss auf die Be- schlüsse der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Traktanden 10, 11 und 12 hat. Diese bleiben vom Verfahrensabschluss unberührt und wer- den rechtskräftig, unabhängig davon, ob die Beschwerde abgewiesen oder das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ein Abschluss des Baurechtsvertrags zu einem späteren Zeitpunkt wäre damit (wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht) in beiden Fällen grundsätzlich noch immer möglich. 2.3.3 Da die Art des Verfahrensabschlusses wie dargelegt keinen Einfluss auf den Bestand der Kirchgemeindeversammlungsbeschlüsse hat, ist grund- sätzlich kein schutzwürdiges eigenes Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung des angefochtenen Abweisungsentscheids in einen Ab- schreibungsbeschluss ersichtlich. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei in der Begründung des (Ab- schreibungs-)Beschlusses festzuhalten, dass die Kirchenpflege und die Stiftung G._____ auf den Abschluss des umstrittenen Baurechtsvertrags verzichtet hätten, vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern. An- fechtungsobjekt einer Beschwerde ist das in der angefochtenen Verfügung oder dem angefochtenen Entscheid geordnete Rechtsverhältnis bzw. die im Verfügungs- oder Entscheiddispositiv angeordnete Rechtsfolge. Ent- sprechend ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids anfechtbar, nicht jedoch deren Begründung. Letztere ist nur dann ausnahmsweise anfechtbar, wenn das Dispositiv zur Ergänzung oder Erläuterung explizit auf die Erwägungen verweist (BGE 144 V 418, Erw. 4.2; 113 V 159, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2021, 9C_35/2021 vom 30. März 2021, Erw. 2.3.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Demzufolge kann mit der Beschwerde auch keine Änderung der -8- Begründung verlangt werden; auf ein entsprechendes Begehren darf nicht eingetreten werden. 2.4 Insgesamt ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden darf. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Stiftung G._____ und in der Folge auch die Kirchenpflege von der Unterzeichnung eines Baurechtsvertrages tatsäch- lich Abstand genommen haben. Entsprechende Hinweise gibt es in den Akten an mehreren Stellen. So hat der damalige Präsident der Kirchen- pflege am 14. März 2024, 06.37 Uhr, wie vom Beschwerdeführer vorge- bracht, per E-Mail C._____, Generalsekretärin des Kirchenrats, D._____, Präsident des Rekursgerichts und E._____, Kirchenratspräsident, wie folgt informiert: Sehr geehrte Frau C._____, Herren D._____ und E._____ Im Falle der Beschwerde gegen den Entscheid des Kirchenrates betref- fend der Ungültigkeitserklärung des Referendumsbegehrens gegen die Traktanden 10, 11 und 12 der KGV Q-R._____ vom tt.mm.jjjj möchte [ich] Sie informieren, dass sich die Stiftung G._____ von dem Projekt in Q._____ zurückgezogen hat. Somit sind die Traktanden 10, 11 und 12 der KGV vom tt.mm.jjjj hinfällig. Ebenfalls am 14. März 2024 hat die Kirchenpflege gemäss den Akten mit dem "Mitarbeiter-Newsletter der Kirchenpflege Q._____" das Personal der Pfarrei Y._____ über den Entscheid in Kenntnis gesetzt: Die Stiftung G._____ hat sich von zukünftigen Verhandlungen mit unserer Kirchgemeinde bezüglich Baulandes neben der Kirche Q._____ zurückge- zogen, da sie nicht mehr länger auf einen Entscheid warten können. Bestätigt wurde der Entscheid der Stiftung G._____, vom Baurechtsvertrag für das Grundstück in Q._____ Abstand zu nehmen, sodann mit der Infor- mation der Öffentlichkeit im Bericht der Aargauer Zeitung vom tt.mm.jjjj, worin der Stiftungsratspräsident F._____ entsprechend zitiert wurde. 3.2 Der Umstand, dass von der Unterzeichnung des Baurechtsvertrags Ab- stand genommen wurde, führte dazu, dass das Rechtsmittelverfahren fak- tisch (d. h. trotz des angefochtenen Abweisungsentscheids des Rekursge- richts) gegenstandslos geworden ist. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn nunmehr – wie vom Beschwerdeführer befürchtet – gestützt auf die seiner- zeitigen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung doch noch auf den Vertrag zurückgekommen und dieser abgeschlossen würde. Es rechtfertigt sich daher, von Amtes wegen festzustellen, dass gestützt auf die -9- umstrittenen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung betreffend die Traktanden 10, 11 und 12 zukünftig kein Baurechtsvertrag mehr abge- schlossen werden darf. Sollten die Kirchenpflege und die Stiftung G._____ dereinst auf dieses Geschäft zurückkommen wollen, ist ein neuer Be- schluss der Kirchgemeindeversammlung notwendig. II. Verfahrenskosten werden gestützt auf § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 10. März 1992 (GPR; SAR 131.100) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 OS nicht erhoben. Ein Parteikostenersatz fällt mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien von vornherein ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass gestützt auf die Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom tt.mm.jjjj zu den Traktanden 10, 11 und 12 kein Baurechtsvertrag mehr abgeschlossen werden darf. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Q-R._____ den Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau Mitteilung an: das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, - 10 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 3. November 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: J. Huber Wittich