3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt, der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe hat noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind und auch nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz spricht. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar und spricht auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;