Abgesehen davon, dass der Absender unbekannt ist, deutet eine solche, allgemein gehaltene Mitteilung nicht auf eheliche Gewalt hin, da es sich bei den genannten Dokumenten um irgendwelche Dokumente handeln kann. Sodann steht diese erst nach der Trennung der Ehegatten versandte Mitteilung auch nicht mehr in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft und den damit verbundenen ehebedingten Aufenthalt (Urteile des Bundesgerichts 2C_1017/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.2 und 2C_972/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.2; vgl. dazu auch THOMAS GEISER/FELIX BLOCHER/MARC BUSSLINGER, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: