Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz den eingereichten WhatsApp-Aus- zug (MI-act. 80 ff.), wonach der Beschwerdeführer von einer unbekannten Person unter Androhung von Nachteilen, aufgefordert worden sei, Dokumente (angeblich Scheidungsdokumente) zu unterzeichnen, zu Recht nicht als Beleg für erlittene eheliche Gewalt qualifiziert hat. Abgesehen davon, dass der Absender unbekannt ist, deutet eine solche, allgemein gehaltene Mitteilung nicht auf eheliche Gewalt hin, da es sich bei den genannten Dokumenten um irgendwelche Dokumente handeln kann.