Bezeichnenderweise werden mit der Beschwerde auch weder Beweismittel eingereicht noch Beweisofferten unterbreitet. Indes würden die geltend gemachten Gewalterfahrungen überwiegend ohnehin nicht die erforderliche Intensität aufweisen, welche für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht vorausgesetzt wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021, Erw. 3.2).