Parteibehauptungen darstellen und allesamt unbelegt sind. Hinzu kommt, dass die angeblich erlittene körperliche Gewalt nur schon deshalb nicht glaubhaft ist, weil sich der Beschwerdeführer als Karatelehrer ohne Weiteres dagegen hätte zur Wehr setzen können. Obschon dem Beschwerdeführer, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, bewusst war, dass seine Vorbringen bezüglich ehelicher Gewalt als nicht substanziiert eingestuft wurden, hat er im Laufe des Verfahrens keine Belege eingereicht, welche die von ihm behauptete erlittene eheliche Gewalt zumindest glaubhaft machen würden.