1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer weit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers explizit anerkannt, weshalb sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen.