Auch sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens abgesehen werden kann, offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer lebt seit über einem Jahr von seiner Ehefrau getrennt und die Ehepartner gehen gemäss Mitteilung der Ehefrau getrennte Wege, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.