1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 43 AIG berufen kann, auch nicht in Verbindung mit Art. 49 AIG. Der Beschwerdeführer wohnt seit Mitte Februar 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, womit ein direktes Berufen auf Art. 43 AIG auf jeden Fall nicht mehr zur Diskussion steht.