Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag 2 seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, einzutreten.