C. Am 18. März 2024 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration vom 15. Februar 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).