B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 8. November 2023 liess der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 103 ff.). Am 15. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -3- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.