Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 19. April 2023 aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (MIact. 51 f.), worauf dieser nach mehrfach erstreckter Frist durch seine Rechtsvertreterin eine Stellungnahme einreichen liess (MI-act. 76 ff.). In der Folge verfügte das MIKA am 8. November 2023 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 89 ff.).