Mit E-Mail vom 21. Februar 2023 teilte die Ehefrau dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, der Beschwerdeführer lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihr (MIact. 45), und am 23. Februar 2023 orientierten die Einwohnerdienste P._____ das MIKA darüber, dass sich die Ehegatten per 15. Februar 2023 getrennt hätten (MI-act. 47). Die Einwohnerdienste Q._____ zeigten dem MIKA in der Folge den Zuzug des Beschwerdeführers per 1. März 2023 an (MI-act. 48).