A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. April 2022 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein, heiratete gleichentags die hier niederlassungsberechtigte Landsfrau B._____, geb. tt.mm.jjjj, und erhielt im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. April 2023 (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3 ff., 38 f., 41 f. und 44). Mit E-Mail vom 21. Februar 2023 teilte die Ehefrau dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) mit, der Beschwerdeführer lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihr (MIact. 45), und am 23. Februar 2023 orientierten die Einwohnerdienste P._____